Baumfällung Seddiner See

Baumfällung und Baumpflege in Seddiner See: Seddiner See liegt im Landkreis Potsdam-Mittelmark. Ob ein Baum gefällt werden darf, regelt hier die Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes der Gemeinde Seddiner See (Gehölzschutzsatzung) (Neufassung vom 02.12.2025).

Braucht es eine Genehmigung?

Die Satzung schützt Bäume ab 40 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 3 Abs. 1 Nr. 1–3). Eibe, Eichen, Buchen, Dorn, Eberesche, Esskastanie und weitere Arten sind schon ab 25 cm geschützt, abgestorbene Bäume ab 150 cm. Die Satzung ist seit Dezember 2025 neu. Nicht geschützt: Obstbäume (§ 3 Abs. 4 Nr. 1); Bäume in Kleingartenanlagen.

„Geschützt sind: 1. alle Laub- und Nadelbäume, mit jeweils einem Stammumfang ab 40 cm, 2. Eibe, Feldulme, Rotdorn, Weißdorn, Stechpalme, Wacholder, Eberesche, Trauben- oder Stiel Eiche, Feld-Ahorn, Schlehe, Buchen, Baumhasel, Kornelkirsche, Maulbeerbaum und Esskastanie mit einem Stammumfang von mindestens 25 cm, 3. mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens zwei Stämme einen Stammumfang von mindestens 20 cm aufweisen,“

§ 3 Abs. 1 Nr. 1–3 Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes der Gemeinde Seddiner See (Gehölzschutzsatzung)

Was für Ihren Baum gilt, zeigt der Genehmigungs-Check unten – mit Messhöhe, Fällzeit und fertigem Antrag.

So stellen Sie den Antrag

  • Zuständig: Gemeinde Seddiner See, Kiefernweg 5, 14554 Seddiner See (Tel. 033205 536-0)
  • Wer den Antrag stellt: Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte (§ 6 Abs. 1); als Mieter mit Zustimmung des Eigentümers.
  • Unterlagen: Schriftlicher Antrag mit Begründung und Bestandsplan mit Foto: Standort, Art, Höhe, Stammumfang (§ 6 Abs. 3). Vor der Entscheidung gibt es einen Ortstermin.
  • Gebühr: 57 € plus 35 € je Baum (Verwaltungsgebührensatzung Nr. 7.6)
  • Ersatzpflanzung: bis 100 cm Umfang 1 Ersatzbaum, je weitere angefangene 50 cm einer mehr (bis 5); Pflanzung binnen eines Monats anzeigen (§ 8)

Fällzeit

Gefällt werden darf vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz das Fällen – nach der Auslegung des Landes Brandenburg auch im Hausgarten. Ganzjährig tabu sind Bäume mit belegtem Nest (§ 44 BNatSchG).

Leistungen vor Ort

Die Richtwerte im Kosten-Ratgeber gelten auch in Seddiner See – das verbindliche Angebot nennt der Betrieb nach Sichtung.

Häufige Fragen zum Baumschutz in Seddiner See

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Seddiner See geschützt?

Die Satzung schützt Bäume ab 40 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 3 Abs. 1 Nr. 1–3). Eibe, Eichen, Buchen, Dorn, Eberesche, Esskastanie und weitere Arten sind schon ab 25 cm geschützt, abgestorbene Bäume ab 150 cm. Die Satzung ist seit Dezember 2025 neu.

Welche Bäume sind in Seddiner See nicht geschützt?

Nicht geschützt: Obstbäume (§ 3 Abs. 4 Nr. 1); Bäume in Kleingartenanlagen.

Wer darf in Seddiner See die Fällgenehmigung beantragen?

Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte (§ 6 Abs. 1); als Mieter mit Zustimmung des Eigentümers.

Was kostet die Fällgenehmigung in Seddiner See?

57 € plus 35 € je Baum (Verwaltungsgebührensatzung Nr. 7.6).

Wann darf ich in Seddiner See fällen?

Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, auch im Hausgarten; bei akuter Gefahr darf gesichert werden.

Baumschutz in Seddiner See: Darf ich fällen?

Sechs Angaben, dann wissen Sie, ob Sie eine Genehmigung brauchen – mit Quelle, Fällzeit und fertigem Antrag.

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