Baumfällung und Baumpflege in Schwielowsee: Schwielowsee liegt im Landkreis Potsdam-Mittelmark. Ob ein Baum gefällt werden darf, regelt hier die Baumschutzsatzung der Gemeinde Schwielowsee (vom 28.09.2023).
Braucht es eine Genehmigung?
Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 2 Abs. 2). Pappeln und Weiden sind in Schwielowsee geschützt; eine Ausnahme für Einfamilienhaus-Gärten gibt es nicht. Die Satzung gilt in den Ortsteilen Caputh, Ferch und Geltow. Nicht geschützt: Obstbäume außer Walnuss, Baumhasel, Esskastanie und Edeleberesche (§ 2 Abs. 5 Nr. 1); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.
„Im Geltungsbereich dieser Satzung sind geschützt: 1. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm (dies entspricht einem Stammdurchmesser von 19 cm), 2. Mehrstämmige ausgebildete Bäume, wenn wenigstens 2 Stämme einen Stammumfang von mindestens 30 cm haben.“
§ 2 Abs. 2 Baumschutzsatzung der Gemeinde Schwielowsee
Was für Ihren Baum gilt, zeigt der Genehmigungs-Check unten – mit Messhöhe, Fällzeit und fertigem Antrag.
So stellen Sie den Antrag
- Zuständig: Gemeinde Schwielowsee, Fachbereich Bauen, Ordnung und Sicherheit, Potsdamer Platz 9, 14548 Schwielowsee (Tel. 033209 769-50, gemeinde@schwielowsee.de)
- Wer den Antrag stellt: Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Nutzungsberechtigte (§ 5); Nutzungsberechtigte weisen die Zustimmung des Eigentümers nach (§ 6 Abs. 1).
- Unterlagen: Schriftlicher Antrag mit Gründen und Bestandsplan mit Fotos: Standort, Art, Höhe, Stammumfang, Kronenradius (§ 6 Abs. 1). Die Genehmigung gilt zwei Jahre.
- Gebühr: 40 € für den ersten Baum, 10 € je weiteren (Verwaltungsgebührensatzung Nr. 13)
- Ersatzpflanzung: mindestens 1:1, über 100 cm Umfang 1:2; Laubbaum 12–14 cm, 5 Jahre Pflege (§ 7 Abs. 2)
Fällzeit
Gefällt werden darf vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz das Fällen – nach der Auslegung des Landes Brandenburg auch im Hausgarten. Ganzjährig tabu sind Bäume mit belegtem Nest (§ 44 BNatSchG).
Leistungen vor Ort
- Baumfällung – auch beengte Lagen per Seilklettertechnik
- Gefahrenbaum-Sicherung nach Sturm
- Kronenschnitt und Baumpflege
- Stubbenfräsen
Die Richtwerte im Kosten-Ratgeber gelten auch in Schwielowsee – das verbindliche Angebot nennt der Betrieb nach Sichtung.
Häufige Fragen zum Baumschutz in Schwielowsee
Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Schwielowsee geschützt?
Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 2 Abs. 2). Pappeln und Weiden sind in Schwielowsee geschützt; eine Ausnahme für Einfamilienhaus-Gärten gibt es nicht. Die Satzung gilt in den Ortsteilen Caputh, Ferch und Geltow.
Welche Bäume sind in Schwielowsee nicht geschützt?
Nicht geschützt: Obstbäume außer Walnuss, Baumhasel, Esskastanie und Edeleberesche (§ 2 Abs. 5 Nr. 1); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.
Wer darf in Schwielowsee die Fällgenehmigung beantragen?
Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Nutzungsberechtigte (§ 5); Nutzungsberechtigte weisen die Zustimmung des Eigentümers nach (§ 6 Abs. 1).
Was kostet die Fällgenehmigung in Schwielowsee?
40 € für den ersten Baum, 10 € je weiteren (Verwaltungsgebührensatzung Nr. 13).
Wann darf ich in Schwielowsee fällen?
Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, auch im Hausgarten; bei akuter Gefahr darf gesichert werden.
Baumschutz in Schwielowsee: Darf ich fällen?
Sechs Angaben, dann wissen Sie, ob Sie eine Genehmigung brauchen – mit Quelle, Fällzeit und fertigem Antrag.
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