Baumfällung und Baumpflege in Schönermark: Schönermark liegt im Landkreis Oberhavel und wird vom Amt Gransee und Gemeinden verwaltet. Ob ein Baum gefällt werden darf, regelt hier die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Schönermark (Baumschutzsatzung) (vom 08.06.2011).
Braucht es eine Genehmigung?
Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 2 Abs. 2 Nr. 1). Nicht geschützt: Bäume in Kleingartenanlagen.
„Geschützt sind: 1. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm (entspricht einem Durchmesser von 19 cm).“
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Schönermark (Baumschutzsatzung)
Die Satzung liegt nur als eingescannte Fassung vor. Bitte bestätigen Sie die Werte vor dem Antrag bei der Gemeinde – der Genehmigungs-Check unten zeigt deshalb „bitte prüfen“.
Was für Ihren Baum gilt, zeigt der Genehmigungs-Check unten – mit Messhöhe, Fällzeit und fertigem Antrag.
So stellen Sie den Antrag
- Zuständig: Amt Gransee und Gemeinden, Bauen/Liegenschaften, Baustraße 56, 16775 Gransee (Tel. 03306 751-656)
- Wer den Antrag stellt: Nur der Grundstückseigentümer (§ 5 Abs. 2: „auf Antrag des Eigentümers“). Als Mieter oder Beauftragter lassen Sie den Eigentümer selbst unterschreiben oder legen seine Vollmacht bei.
- Unterlagen: Schriftlicher Antrag mit Gründen und Foto bzw. Baumbestandsplan (§ 5 Abs. 1); bei Bauvorhaben Lageplan 1:500.
- Gebühr: 25 € je angefangene halbe Stunde (Verwaltungsgebührensatzung des Amtes)
- Ersatzpflanzung: nach dem Wert des gefällten Baumes, höchstens 1:5 (§ 7 Abs. 1)
Fällzeit
Gefällt werden darf vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz das Fällen – nach der Auslegung des Landes Brandenburg auch im Hausgarten. Ganzjährig tabu sind Bäume mit belegtem Nest (§ 44 BNatSchG).
Leistungen vor Ort
- Baumfällung – auch beengte Lagen per Seilklettertechnik
- Gefahrenbaum-Sicherung nach Sturm
- Kronenschnitt und Baumpflege
- Stubbenfräsen
Die Richtwerte im Kosten-Ratgeber gelten auch in Schönermark – das verbindliche Angebot nennt der Betrieb nach Sichtung.
Häufige Fragen zum Baumschutz in Schönermark
Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Schönermark geschützt?
Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 2 Abs. 2 Nr. 1).
Welche Bäume sind in Schönermark nicht geschützt?
Nicht geschützt: Bäume in Kleingartenanlagen.
Wer darf in Schönermark die Fällgenehmigung beantragen?
Nur der Grundstückseigentümer (§ 5 Abs. 2: „auf Antrag des Eigentümers“). Als Mieter oder Beauftragter lassen Sie den Eigentümer selbst unterschreiben oder legen seine Vollmacht bei.
Was kostet die Fällgenehmigung in Schönermark?
25 € je angefangene halbe Stunde (Verwaltungsgebührensatzung des Amtes).
Wann darf ich in Schönermark fällen?
Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, auch im Hausgarten; bei akuter Gefahr darf gesichert werden.
Baumschutz in Schönermark: Darf ich fällen?
Sechs Angaben, dann wissen Sie, ob Sie eine Genehmigung brauchen – mit Quelle, Fällzeit und fertigem Antrag.
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