Baumfällung Reichenow-Möglin

Baumfällung und Baumpflege in Reichenow-Möglin: Reichenow-Möglin liegt im Landkreis Märkisch-Oderland und wird vom Amt Barnim-Oderbruch verwaltet. Ob ein Baum gefällt werden darf, regelt hier die Satzung der Gemeinde Reichenow-Möglin über den Schutz und die Förderung des Baumbestandes in der Gemeinde Reichenow-Möglin (Gehölzschutzsatzung) (vom 27.02.2014).

Braucht es eine Genehmigung?

Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 1 Nr. 1.) und 2.)). Nicht geschützt: Bäume in Kleingartenanlagen.

„Aufgrund dieser Satzung werden Bäume als geschützter Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt: 1.) Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm, 2.) Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm, wenn es sich um die Arten, Feld-, Flatter- und Bergulme, Eberesche, Mehlbeere, Elsbeere, Stiel- und Traubeneiche, Feldahorn, Kastanie, Vogelkirsche, Silber-, Zitter- und Schwarzpappeln handelt.“

§ 1 Nr. 1.) und 2.) Satzung der Gemeinde Reichenow-Möglin über den Schutz und die Förderung des Baumbestandes in der Gemeinde Reichenow-Möglin (Gehölzschutzsatzung)

Die Satzung liegt nur als eingescannte Fassung vor. Bitte bestätigen Sie die Werte vor dem Antrag bei der Gemeinde – der Genehmigungs-Check unten zeigt deshalb „bitte prüfen“.

Was für Ihren Baum gilt, zeigt der Genehmigungs-Check unten – mit Messhöhe, Fällzeit und fertigem Antrag.

So stellen Sie den Antrag

  • Zuständig: Amt Barnim-Oderbruch, Ordnungsamt, Freienwalder Str. 48, 16269 Wriezen
  • Wer den Antrag stellt: Die Satzung regelt das nicht. Das Formular des Amtes verlangt die Unterschrift von Antragsteller und Grundstückseigentümer – als Mieter oder Beauftragter unterschreibt der Eigentümer mit.
  • Unterlagen: Schriftlicher Antrag mit Gründen und Stammumfang in 1,30 m Höhe (§ 5 Nr. 1).
  • Gebühr: 90 € für einen Baum, gestaffelt bis 150 € ab sechs Bäumen; Ablehnung 75 % (Verwaltungsgebührensatzung des Amtes, Nr. 1.3)
  • Ersatzpflanzung: je angefangenen Meter Umfang ein Ersatzbaum (12–14 cm), 20 Jahre zu erhalten; Ausgleich 200 € je Baum (§ 5)

Fällzeit

Gefällt werden darf vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz das Fällen – nach der Auslegung des Landes Brandenburg auch im Hausgarten. Ganzjährig tabu sind Bäume mit belegtem Nest (§ 44 BNatSchG).

Leistungen vor Ort

Die Richtwerte im Kosten-Ratgeber gelten auch in Reichenow-Möglin – das verbindliche Angebot nennt der Betrieb nach Sichtung.

Häufige Fragen zum Baumschutz in Reichenow-Möglin

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Reichenow-Möglin geschützt?

Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 1 Nr. 1.) und 2.)).

Welche Bäume sind in Reichenow-Möglin nicht geschützt?

Nicht geschützt: Bäume in Kleingartenanlagen.

Wer darf in Reichenow-Möglin die Fällgenehmigung beantragen?

Die Satzung regelt das nicht. Das Formular des Amtes verlangt die Unterschrift von Antragsteller und Grundstückseigentümer – als Mieter oder Beauftragter unterschreibt der Eigentümer mit.

Was kostet die Fällgenehmigung in Reichenow-Möglin?

90 € für einen Baum, gestaffelt bis 150 € ab sechs Bäumen; Ablehnung 75 % (Verwaltungsgebührensatzung des Amtes, Nr. 1.3).

Wann darf ich in Reichenow-Möglin fällen?

Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, auch im Hausgarten; bei akuter Gefahr darf gesichert werden.

Baumschutz in Reichenow-Möglin: Darf ich fällen?

Sechs Angaben, dann wissen Sie, ob Sie eine Genehmigung brauchen – mit Quelle, Fällzeit und fertigem Antrag.

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