Baumfällung und Baumpflege in Niedergörsdorf: Niedergörsdorf liegt im Landkreis Teltow-Fläming. Ob ein Baum gefällt werden darf, regelt hier die Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Niedergörsdorf – Baumschutzsatzung – (vom 08.12.2010, geändert 14.09.2017).
Braucht es eine Genehmigung?
Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 3 Abs. 1 Nr. 1). Nadelbäume sind in Niedergörsdorf generell nicht geschützt; auf Grundstücken mit bis zu zwei Wohnungen und Wochenendgrundstücken nur große Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen über 190 cm (§ 4 Abs. 1). Nicht geschützt: Obstbäume, Weiden, Pappeln und alle Nadelgehölze (§ 4 Abs. 1 Nr. 2); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.
„Auf Grund dieser Verordnung werden Bäume im Geltungsbereich gem. § 1 als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt 1. mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von ca. 19 Zentimetern);“
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Niedergörsdorf – Baumschutzsatzung –
Was für Ihren Baum gilt, zeigt der Genehmigungs-Check unten – mit Messhöhe, Fällzeit und fertigem Antrag.
So stellen Sie den Antrag
- Zuständig: Gemeinde Niedergörsdorf, Bauamt – Umwelt, Dorfstraße 14 f, 14913 Niedergörsdorf (tiefbau@niedergoersdorf.de)
- Wer den Antrag stellt: Nur der Grundstückseigentümer (§ 7 Abs. 1: „schriftlich durch den Eigentümer“). Als Mieter oder Beauftragter lassen Sie den Eigentümer selbst unterschreiben oder legen seine Vollmacht bei.
- Unterlagen: Schriftlicher Antrag mit Begründung und ein durch Fotos ergänzter Bestandsplan mit Baumart und Stammumfang (§ 7 Abs. 1).
- Gebühr: kostenpflichtig (§ 7 Abs. 4); einen Betrag nennt die Gemeinde nicht
- Ersatzpflanzung: nach Art, Vitalität und Stammumfang; sonst Ausgleichszahlung mit 100 % Pflanz- und Pflegepauschale (§ 8)
Fällzeit
Gefällt werden darf vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz das Fällen – nach der Auslegung des Landes Brandenburg auch im Hausgarten. Ganzjährig tabu sind Bäume mit belegtem Nest (§ 44 BNatSchG).
Leistungen vor Ort
- Baumfällung – auch beengte Lagen per Seilklettertechnik
- Gefahrenbaum-Sicherung nach Sturm
- Kronenschnitt und Baumpflege
- Stubbenfräsen
Die Richtwerte im Kosten-Ratgeber gelten auch in Niedergörsdorf – das verbindliche Angebot nennt der Betrieb nach Sichtung.
Häufige Fragen zum Baumschutz in Niedergörsdorf
Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Niedergörsdorf geschützt?
Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 3 Abs. 1 Nr. 1). Nadelbäume sind in Niedergörsdorf generell nicht geschützt; auf Grundstücken mit bis zu zwei Wohnungen und Wochenendgrundstücken nur große Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen über 190 cm (§ 4 Abs. 1).
Welche Bäume sind in Niedergörsdorf nicht geschützt?
Nicht geschützt: Obstbäume, Weiden, Pappeln und alle Nadelgehölze (§ 4 Abs. 1 Nr. 2); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.
Wer darf in Niedergörsdorf die Fällgenehmigung beantragen?
Nur der Grundstückseigentümer (§ 7 Abs. 1: „schriftlich durch den Eigentümer“). Als Mieter oder Beauftragter lassen Sie den Eigentümer selbst unterschreiben oder legen seine Vollmacht bei.
Was kostet die Fällgenehmigung in Niedergörsdorf?
kostenpflichtig (§ 7 Abs. 4); einen Betrag nennt die Gemeinde nicht.
Wann darf ich in Niedergörsdorf fällen?
Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, auch im Hausgarten; bei akuter Gefahr darf gesichert werden.
Baumschutz in Niedergörsdorf: Darf ich fällen?
Sechs Angaben, dann wissen Sie, ob Sie eine Genehmigung brauchen – mit Quelle, Fällzeit und fertigem Antrag.
Kostenloses Angebot anfordern
Beschreiben Sie Baum und Standort – Sie erhalten schnellstmöglich ein Angebot eines versicherten Fachbetriebs. Kostenlos und unverbindlich.