Baumfällung Neulewin

Baumfällung und Baumpflege in Neulewin: Neulewin liegt im Landkreis Märkisch-Oderland und wird vom Amt Barnim-Oderbruch verwaltet. Ob ein Baum gefällt werden darf, regelt hier die Satzung der Gemeinde Neulewin über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen in der Neulewin (Baumschutzsatzung) (vom 09.04.2010).

Braucht es eine Genehmigung?

Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 1 Satz 2 Nr. 1). Nicht geschützt: abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.

„Auf Grund dieser Satzung werden Bäume in der Gemeinde Neulewin als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt: 1. mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 cm);“

§ 1 Satz 2 Nr. 1 Satzung der Gemeinde Neulewin über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen in der Neulewin (Baumschutzsatzung)

Die Satzung liegt nur als eingescannte Fassung vor. Bitte bestätigen Sie die Werte vor dem Antrag bei der Gemeinde – der Genehmigungs-Check unten zeigt deshalb „bitte prüfen“.

Was für Ihren Baum gilt, zeigt der Genehmigungs-Check unten – mit Messhöhe, Fällzeit und fertigem Antrag.

So stellen Sie den Antrag

  • Zuständig: Amt Barnim-Oderbruch, Ordnungsamt, Freienwalder Str. 48, 16269 Wriezen
  • Wer den Antrag stellt: Die Satzung regelt das nicht. Das Formular des Amtes verlangt die Unterschrift von Antragsteller und Grundstückseigentümer – als Mieter oder Beauftragter unterschreibt der Eigentümer mit.
  • Unterlagen: Schriftlicher Antrag mit Gründen und ein durch Fotos ergänzter Bestandsplan mit Baumart und Stammumfang (§ 5 Abs. 1).
  • Gebühr: 90 € für einen Baum, gestaffelt bis 150 € ab sechs Bäumen; Ablehnung 75 % (Verwaltungsgebührensatzung des Amtes, Nr. 1.3)
  • Ersatzpflanzung: je angefangene 60 cm Umfang ein Ersatzbaum (12–14 cm); Ersatzzahlung 85 € je Baum (§ 5 Abs. 4)

Fällzeit

Gefällt werden darf vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz das Fällen – nach der Auslegung des Landes Brandenburg auch im Hausgarten. Ganzjährig tabu sind Bäume mit belegtem Nest (§ 44 BNatSchG).

Leistungen vor Ort

Die Richtwerte im Kosten-Ratgeber gelten auch in Neulewin – das verbindliche Angebot nennt der Betrieb nach Sichtung.

Häufige Fragen zum Baumschutz in Neulewin

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Neulewin geschützt?

Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 1 Satz 2 Nr. 1).

Welche Bäume sind in Neulewin nicht geschützt?

Nicht geschützt: abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.

Wer darf in Neulewin die Fällgenehmigung beantragen?

Die Satzung regelt das nicht. Das Formular des Amtes verlangt die Unterschrift von Antragsteller und Grundstückseigentümer – als Mieter oder Beauftragter unterschreibt der Eigentümer mit.

Was kostet die Fällgenehmigung in Neulewin?

90 € für einen Baum, gestaffelt bis 150 € ab sechs Bäumen; Ablehnung 75 % (Verwaltungsgebührensatzung des Amtes, Nr. 1.3).

Wann darf ich in Neulewin fällen?

Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, auch im Hausgarten; bei akuter Gefahr darf gesichert werden.

Baumschutz in Neulewin: Darf ich fällen?

Sechs Angaben, dann wissen Sie, ob Sie eine Genehmigung brauchen – mit Quelle, Fällzeit und fertigem Antrag.

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