Baumfällung und Baumpflege in Mühlenbecker Land: Mühlenbecker Land liegt im Landkreis Oberhavel. Ob ein Baum gefällt werden darf, regelt hier die Satzung der Gemeinde Mühlenbecker Land zum Schutz von Bäumen und Sträuchern und zu Festlegung von Nachpflanzungen (Gehölzschutzsatzung) (vom 03.12.2024).
Braucht es eine Genehmigung?
Die Satzung schützt Bäume ab 80 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 2 Abs. 2 Nr. 1). Die Satzung ist seit Dezember 2024 neu. Kiefern gelten als nicht geschützt, ihre Fällung muss aber trotzdem beantragt werden. Nicht geschützt: Weiden, Pappeln, Obstbäume und Fichten (§ 2 Abs. 3 Nr. 1); Bäume in Kleingartenanlagen.
„Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm (entspricht einem Durchmesser von ca. 25 cm);“
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Satzung der Gemeinde Mühlenbecker Land zum Schutz von Bäumen und Sträuchern und zu Festlegung von Nachpflanzungen (Gehölzschutzsatzung)
Was für Ihren Baum gilt, zeigt der Genehmigungs-Check unten – mit Messhöhe, Fällzeit und fertigem Antrag.
So stellen Sie den Antrag
- Zuständig: Gemeinde Mühlenbecker Land, Fachdienst Grünordnung, Liebenwalder Straße 1, 16567 Mühlenbecker Land (Tel. 033056 841-0)
- Wer den Antrag stellt: Der Eigentümer (§ 5 Abs. 2); das Formular erlaubt Bevollmächtigte, Verwalter, Pächter und Mieter mit Einverständniserklärung.
- Unterlagen: Schriftlicher Antrag mit Gründen und Baumbestandsplan (auch Skizze) mit Standort und Stammumfang (§ 5 Abs. 1); Fotos.
- Gebühr: 30 € für 1–3 Bäume, 60 € für 4–9, gestaffelt bis 765 € (Verwaltungsgebührensatzung Nr. 26.1)
- Ersatzpflanzung: bis 130 cm Umfang 1 Laubbaum (14–16 cm), je weitere 50 cm einer mehr; Ausgleich 800 € je Baum (§ 7)
Fällzeit
Gefällt werden darf vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz das Fällen – nach der Auslegung des Landes Brandenburg auch im Hausgarten. Ganzjährig tabu sind Bäume mit belegtem Nest (§ 44 BNatSchG).
Leistungen vor Ort
- Baumfällung – auch beengte Lagen per Seilklettertechnik
- Gefahrenbaum-Sicherung nach Sturm
- Kronenschnitt und Baumpflege
- Stubbenfräsen
Die Richtwerte im Kosten-Ratgeber gelten auch in Mühlenbecker Land – das verbindliche Angebot nennt der Betrieb nach Sichtung.
Häufige Fragen zum Baumschutz in Mühlenbecker Land
Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Mühlenbecker Land geschützt?
Die Satzung schützt Bäume ab 80 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 2 Abs. 2 Nr. 1). Die Satzung ist seit Dezember 2024 neu. Kiefern gelten als nicht geschützt, ihre Fällung muss aber trotzdem beantragt werden.
Welche Bäume sind in Mühlenbecker Land nicht geschützt?
Nicht geschützt: Weiden, Pappeln, Obstbäume und Fichten (§ 2 Abs. 3 Nr. 1); Bäume in Kleingartenanlagen.
Wer darf in Mühlenbecker Land die Fällgenehmigung beantragen?
Der Eigentümer (§ 5 Abs. 2); das Formular erlaubt Bevollmächtigte, Verwalter, Pächter und Mieter mit Einverständniserklärung.
Was kostet die Fällgenehmigung in Mühlenbecker Land?
30 € für 1–3 Bäume, 60 € für 4–9, gestaffelt bis 765 € (Verwaltungsgebührensatzung Nr. 26.1).
Wann darf ich in Mühlenbecker Land fällen?
Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, auch im Hausgarten; bei akuter Gefahr darf gesichert werden.
Baumschutz in Mühlenbecker Land: Darf ich fällen?
Sechs Angaben, dann wissen Sie, ob Sie eine Genehmigung brauchen – mit Quelle, Fällzeit und fertigem Antrag.
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