Baumfällung Glienicke/Nordbahn

Baumfällung und Baumpflege in Glienicke/Nordbahn: Glienicke/Nordbahn grenzt im Landkreis Oberhavel direkt an Berlin-Frohnau und Hermsdorf. Ob ein Baum gefällt werden darf, regelt hier die Satzung der Gemeinde Glienicke/Nordbahn zum Schutz von Bäumen und Sträuchern (Baumschutzsatzung) (vom 23.09.2014).

Braucht es eine Genehmigung?

Die Satzung schützt Bäume ab 30 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 3 Abs. 2 Nr. 1–3). Mit 30 cm hat Glienicke eine der niedrigsten Schwellen im Umland; eine Ausnahme für Einfamilienhaus-Gärten gibt es nicht.

„Geschützt sind: 1. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm, 2. Eibe, Rotdorn, Weißdorn und Stechpalme mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, 3. mehrstämmig ausgebildete Einzelbäume, wenn mindestens ein Stamm einen Stammumfang ab 30 cm aufweist,“

§ 3 Abs. 2 Nr. 1–3 Satzung der Gemeinde Glienicke/Nordbahn zum Schutz von Bäumen und Sträuchern (Baumschutzsatzung)

Was für Ihren Baum gilt, zeigt der Genehmigungs-Check unten – mit Messhöhe, Fällzeit und fertigem Antrag.

So stellen Sie den Antrag

  • Zuständig: Gemeinde Glienicke/Nordbahn, Fachbereich I – Umwelt und Baumschutz, Hauptstraße 21, 16548 Glienicke/Nordbahn (Tel. 033056 69-210, baumschutz@glienicke.eu)
  • Wer den Antrag stellt: Nur der Grundstückseigentümer (§ 7 Abs. 1: „auf Antrag des Grundstückeigentümers“). Als Mieter oder Beauftragter lassen Sie den Eigentümer selbst unterschreiben oder legen seine Vollmacht bei.
  • Unterlagen: Schriftlicher Antrag mit Gründen und Baumbestandsplan im Maßstab 1:200 mit Standort, Art, Stammumfang, Kronendurchmesser und Höhe (§ 7 Abs. 3).
  • Gebühr: keine eigene Tarifstelle; nach Zeitaufwand – bitte bei der Gemeinde erfragen
  • Ersatzpflanzung: je angefangene 60 cm Umfang ein Ersatzbaum (Laubbaum 16–18 cm); Ausgleich nach Baumschulpreis plus 25 % (§ 10)

Fällzeit

Gefällt werden darf vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz das Fällen – nach der Auslegung des Landes Brandenburg auch im Hausgarten. Ganzjährig tabu sind Bäume mit belegtem Nest (§ 44 BNatSchG).

Leistungen vor Ort

Die Richtwerte im Kosten-Ratgeber gelten auch in Glienicke/Nordbahn – das verbindliche Angebot nennt der Betrieb nach Sichtung.

Häufige Fragen zum Baumschutz in Glienicke/Nordbahn

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Glienicke/Nordbahn geschützt?

Die Satzung schützt Bäume ab 30 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 3 Abs. 2 Nr. 1–3). Mit 30 cm hat Glienicke eine der niedrigsten Schwellen im Umland; eine Ausnahme für Einfamilienhaus-Gärten gibt es nicht.

Wer darf in Glienicke/Nordbahn die Fällgenehmigung beantragen?

Nur der Grundstückseigentümer (§ 7 Abs. 1: „auf Antrag des Grundstückeigentümers“). Als Mieter oder Beauftragter lassen Sie den Eigentümer selbst unterschreiben oder legen seine Vollmacht bei.

Was kostet die Fällgenehmigung in Glienicke/Nordbahn?

keine eigene Tarifstelle; nach Zeitaufwand – bitte bei der Gemeinde erfragen.

Wann darf ich in Glienicke/Nordbahn fällen?

Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, auch im Hausgarten; bei akuter Gefahr darf gesichert werden.

Baumschutz in Glienicke/Nordbahn: Darf ich fällen?

Sechs Angaben, dann wissen Sie, ob Sie eine Genehmigung brauchen – mit Quelle, Fällzeit und fertigem Antrag.

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