Baumfällung Garzau-Garzin

Baumfällung und Baumpflege in Garzau-Garzin: Garzau-Garzin liegt im Landkreis Märkisch-Oderland und wird vom Amt Märkische Schweiz verwaltet. Ob ein Baum gefällt werden darf, regelt hier die Baumschutzsatzung der Gemeinde Garzau-Garzin vom 08.11.2004 (Lesefassung) (vom 08.11.2004 (Lesefassung)).

Braucht es eine Genehmigung?

Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 2 Nr. 1). Nicht geschützt: Obstbäume, Pappeln und Baumweiden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.

„Auf Grund dieser Satzung werden Bäume in der Gemeinde Garzau-Garzin als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt 1. mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 Zentimetern);“

§ 2 Nr. 1 Baumschutzsatzung der Gemeinde Garzau-Garzin vom 08.11.2004 (Lesefassung)

Was für Ihren Baum gilt, zeigt der Genehmigungs-Check unten – mit Messhöhe, Fällzeit und fertigem Antrag.

So stellen Sie den Antrag

  • Zuständig: Amt Märkische Schweiz, SG Umwelt/Grünflächen, Hauptstraße 1, 15377 Buckow (Märkische Schweiz)
  • Wer den Antrag stellt: Die Satzung regelt das nicht. Das Formular des Amtes verlangt die Unterschrift von Antragsteller und Grundstückseigentümer – als Mieter oder Beauftragter unterschreibt der Eigentümer mit.
  • Unterlagen: Schriftlicher Antrag mit Gründen und Bestandsplan mit Art und Umfang, möglichst mit Fotos (§ 7 Abs. 1).
  • Gebühr: 25 € je Baum, Ablehnung 15 € (Verwaltungsgebührensatzung des Amtes, Nr. 3.4)
  • Ersatzpflanzung: nach dem Wert des gefällten Baumes (§ 7 Abs. 4)

Fällzeit

Gefällt werden darf vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz das Fällen – nach der Auslegung des Landes Brandenburg auch im Hausgarten. Ganzjährig tabu sind Bäume mit belegtem Nest (§ 44 BNatSchG).

Leistungen vor Ort

Die Richtwerte im Kosten-Ratgeber gelten auch in Garzau-Garzin – das verbindliche Angebot nennt der Betrieb nach Sichtung.

Häufige Fragen zum Baumschutz in Garzau-Garzin

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Garzau-Garzin geschützt?

Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 2 Nr. 1).

Welche Bäume sind in Garzau-Garzin nicht geschützt?

Nicht geschützt: Obstbäume, Pappeln und Baumweiden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.

Wer darf in Garzau-Garzin die Fällgenehmigung beantragen?

Die Satzung regelt das nicht. Das Formular des Amtes verlangt die Unterschrift von Antragsteller und Grundstückseigentümer – als Mieter oder Beauftragter unterschreibt der Eigentümer mit.

Was kostet die Fällgenehmigung in Garzau-Garzin?

25 € je Baum, Ablehnung 15 € (Verwaltungsgebührensatzung des Amtes, Nr. 3.4).

Wann darf ich in Garzau-Garzin fällen?

Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, auch im Hausgarten; bei akuter Gefahr darf gesichert werden.

Baumschutz in Garzau-Garzin: Darf ich fällen?

Sechs Angaben, dann wissen Sie, ob Sie eine Genehmigung brauchen – mit Quelle, Fällzeit und fertigem Antrag.

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