Baumfällung und Baumpflege in Frankfurt (Oder): Frankfurt (Oder) ist eine kreisfreie Stadt an der Oder. Ob ein Baum gefällt werden darf, regelt hier die Baumschutzverordnung der Stadt Frankfurt (Oder) (BaumSchVOFF) (vom 12.11.2009).
Braucht es eine Genehmigung?
Die Baumschutzverordnung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe, mehrstämmige Bäume, sobald ein Stamm 60 cm hat (§ 2 Abs. 2). Auf dauerhaft bewohnten Grundstücken mit bis zu zwei Wohneinheiten gilt sie nur für Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen über 190 cm (§ 2 Abs. 3 a). Abgestorbene Bäume sind nicht ausgenommen (§ 4 Abs. 1). Nicht geschützt: Pappeln, Baumweiden und Obstbäume innerhalb des besiedelten Bereichs; Walnuss, Haselnuss, Edeleberesche und Esskastanie gelten nicht als Obstbäume (§ 2 Abs. 3 b); Bäume in Kleingartenanlagen.
„Geschützt sind: a) Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm bzw. > 19,1 cm Durchmesser; b) mehrstämmige Bäume, wenn mindestens ein Stamm einen Umfang von 60 cm aufweist;“
§ 2 Abs. 2 Buchst. a und b Baumschutzverordnung der Stadt Frankfurt (Oder) (BaumSchVOFF)
Was für Ihren Baum gilt, zeigt der Genehmigungs-Check unten – mit Messhöhe, Fällzeit und fertigem Antrag.
So stellen Sie den Antrag
- Zuständig: Stadt Frankfurt (Oder), Umweltamt – Untere Naturschutzbehörde, Goepelstraße 38, 15234 Frankfurt (Oder) (Tel. 0335 552-3930, umweltamt@frankfurt-oder.de)
- Wer den Antrag stellt: Eigentümer oder Nutzungsberechtigte (§ 6 Abs. 4); das Antragsformular der Stadt sieht auch Bevollmächtigte mit Vollmacht vor.
- Unterlagen: Begründung, Lageskizze, Standort, Stammumfang und Baumart, möglichst mit Foto (§ 6 Abs. 4).
- Gebühr: Die Stadt nennt keinen festen Betrag; die Höhe setzt der Bescheid fest
- Ersatzpflanzung: 60–79 cm Umfang: 1 Ersatzbaum, 80–99 cm: 2, 100–139 cm: 3, ab 140 cm: 4 (§ 7 Abs. 2); keine Ersatzpflanzung bei abgestorbenen Bäumen
Fällzeit
Gefällt werden darf vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz das Fällen – nach der Auslegung des Landes Brandenburg auch im Hausgarten. Ganzjährig tabu sind Bäume mit belegtem Nest (§ 44 BNatSchG).
Leistungen vor Ort
- Baumfällung – auch beengte Lagen per Seilklettertechnik
- Gefahrenbaum-Sicherung nach Sturm
- Kronenschnitt und Baumpflege
- Stubbenfräsen
Die Richtwerte im Kosten-Ratgeber gelten auch in Frankfurt (Oder) – das verbindliche Angebot nennt der Betrieb nach Sichtung.
Häufige Fragen zum Baumschutz in Frankfurt (Oder)
Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Frankfurt (Oder) geschützt?
Die Baumschutzverordnung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe, mehrstämmige Bäume, sobald ein Stamm 60 cm hat (§ 2 Abs. 2). Auf dauerhaft bewohnten Grundstücken mit bis zu zwei Wohneinheiten gilt sie nur für Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen über 190 cm (§ 2 Abs. 3 a). Abgestorbene Bäume sind nicht ausgenommen (§ 4 Abs. 1).
Welche Bäume sind in Frankfurt (Oder) nicht geschützt?
Nicht geschützt: Pappeln, Baumweiden und Obstbäume innerhalb des besiedelten Bereichs; Walnuss, Haselnuss, Edeleberesche und Esskastanie gelten nicht als Obstbäume (§ 2 Abs. 3 b); Bäume in Kleingartenanlagen.
Wer darf in Frankfurt (Oder) die Fällgenehmigung beantragen?
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte (§ 6 Abs. 4); das Antragsformular der Stadt sieht auch Bevollmächtigte mit Vollmacht vor.
Was kostet die Fällgenehmigung in Frankfurt (Oder)?
Die Stadt nennt keinen festen Betrag; die Höhe setzt der Bescheid fest.
Wann darf ich in Frankfurt (Oder) fällen?
Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, auch im Hausgarten; bei akuter Gefahr darf gesichert werden.
Baumschutz in Frankfurt (Oder): Darf ich fällen?
Sechs Angaben, dann wissen Sie, ob Sie eine Genehmigung brauchen – mit Quelle, Fällzeit und fertigem Antrag.
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