Baumfällung Brück

Baumfällung und Baumpflege in Brück: Brück liegt im Landkreis Potsdam-Mittelmark und wird vom Amt Brück verwaltet. Ob ein Baum gefällt werden darf, regelt hier die Satzung zum Schutz von Bäumen im Geltungsbereich der Stadt Brück (BaumSchSa) (vom 16.01.2014, geändert 15.11.2018).

Braucht es eine Genehmigung?

Die Baumschutzsatzung schützt Bäume ab 125 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) – in den bebauten Ortsteilen außer Baitz. Nicht geschützt: Obstbäume, Kiefern, Fichten, Tannen, Douglasien, Lärchen und Hybrid-Pappeln (§ 1 Abs. 3 d, e); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.

„1. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 125 cm, dies entspricht einem Stammdurchmesser von 40 cm, der Stammumfang ist in einer Höhe von 130 cm ab dem Stammfuß zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend.“

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 (Fassung der 2. Änderungssatzung, Artikel 3) Satzung zum Schutz von Bäumen im Geltungsbereich der Stadt Brück (BaumSchSa)

Die Satzung liegt nur als eingescannte Fassung vor. Bitte bestätigen Sie die Werte vor dem Antrag bei der Gemeinde – der Genehmigungs-Check unten zeigt deshalb „bitte prüfen“.

Was für Ihren Baum gilt, zeigt der Genehmigungs-Check unten – mit Messhöhe, Fällzeit und fertigem Antrag.

So stellen Sie den Antrag

  • Zuständig: Amt Brück, Fachbereich Bauen, Ernst-Thälmann-Str. 59, 14822 Brück (Tel. 033844 62-466)
  • Wer den Antrag stellt: Eigentümer oder Nutzungsberechtigte; das Formular des Amtes Brück hat ein Feld und eine Unterschriftszeile für Bevollmächtigte oder Verwalter.
  • Unterlagen: Schriftlicher Antrag mit Begründung und ein Bestandsplan mit Foto: Standort, Art, Höhe und Stammumfang der geschützten Bäume (§ 5 Abs. 3). Bearbeitung laut Amt meist 2 Wochen.
  • Gebühr: nach Zeitaufwand (Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Brück); bei Ablehnung die Hälfte
  • Ersatzpflanzung: 125–140 cm Umfang: 1 Ersatzbaum, 141–180 cm: 2, 181–220 cm: 3, darüber 4; Nadelbäume 1:1 (§ 6 Abs. 1)

Fällzeit

Gefällt werden darf vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz das Fällen – nach der Auslegung des Landes Brandenburg auch im Hausgarten. Ganzjährig tabu sind Bäume mit belegtem Nest (§ 44 BNatSchG).

Leistungen vor Ort

Die Richtwerte im Kosten-Ratgeber gelten auch in Brück – das verbindliche Angebot nennt der Betrieb nach Sichtung.

Häufige Fragen zum Baumschutz in Brück

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Brück geschützt?

Die Baumschutzsatzung schützt Bäume ab 125 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) – in den bebauten Ortsteilen außer Baitz.

Welche Bäume sind in Brück nicht geschützt?

Nicht geschützt: Obstbäume, Kiefern, Fichten, Tannen, Douglasien, Lärchen und Hybrid-Pappeln (§ 1 Abs. 3 d, e); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.

Wer darf in Brück die Fällgenehmigung beantragen?

Eigentümer oder Nutzungsberechtigte; das Formular des Amtes Brück hat ein Feld und eine Unterschriftszeile für Bevollmächtigte oder Verwalter.

Was kostet die Fällgenehmigung in Brück?

nach Zeitaufwand (Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Brück); bei Ablehnung die Hälfte.

Wann darf ich in Brück fällen?

Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, auch im Hausgarten; bei akuter Gefahr darf gesichert werden.

Baumschutz in Brück: Darf ich fällen?

Sechs Angaben, dann wissen Sie, ob Sie eine Genehmigung brauchen – mit Quelle, Fällzeit und fertigem Antrag.

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