Baumfällung und Baumpflege in Brandenburg an der Havel: Brandenburg an der Havel ist eine kreisfreie Stadt an der Havel, westlich von Potsdam. Ob ein Baum gefällt werden darf, regelt hier die Baumschutzverordnung Brandenburg an der Havel (BaumSchVO BRB) (vom 13.01.2005).
Braucht es eine Genehmigung?
Die Baumschutzverordnung schützt Bäume ab 40 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe (§ 1 Abs. 3). Auf Grundstücken mit bis zu zwei Wohneinheiten oder einem Wochenendhaus gilt sie aber nur für Eichen, Ulmen, Kastanien, Linden, Platanen und Rotbuchen mit mehr als 190 cm Umfang (§ 2 Abs. 1 a). Nicht geschützt: Obstbäume außer Walnuss und Esskastanie sowie Pappeln und Baumweiden innerhalb des besiedelten Bereichs (§ 2 Abs. 1 b, g); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.
„Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von 13 Zentimetern);“
§ 1 Abs. 3 Buchst. a Baumschutzverordnung Brandenburg an der Havel (BaumSchVO BRB)
Was für Ihren Baum gilt, zeigt der Genehmigungs-Check unten – mit Messhöhe, Fällzeit und fertigem Antrag.
So stellen Sie den Antrag
- Zuständig: Stadt Brandenburg an der Havel, Amt für Abfallwirtschaft, Bodenschutz und Grünflächen, Klosterstraße 14, 14770 Brandenburg an der Havel (Tel. 03381 58-3101, umwelt@stadt-brandenburg.de)
- Wer den Antrag stellt: Die Verordnung regelt das nicht ausdrücklich. Wer nicht Eigentümer ist, legt nach dem Serviceportal der Stadt eine Einverständniserklärung des Eigentümers bei.
- Unterlagen: Bestandsplan oder Skizze mit Fotos, Baumart, Stammumfang und Kronendurchmesser (§ 7 Abs. 3).
- Gebühr: Die Stadt nennt keinen festen Betrag; die Höhe setzt der Bescheid fest
- Ersatzpflanzung: Anzahl nach dem Wert des gefällten Baumes (§ 8 Abs. 1); ist keine Pflanzung möglich, Ausgleichszahlung nach Erwerbspreis plus 30 % Pflanz- und Pflegepauschale (§ 8 Abs. 6)
Fällzeit
Gefällt werden darf vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz das Fällen – nach der Auslegung des Landes Brandenburg auch im Hausgarten. Ganzjährig tabu sind Bäume mit belegtem Nest (§ 44 BNatSchG).
Leistungen vor Ort
- Baumfällung – auch beengte Lagen per Seilklettertechnik
- Gefahrenbaum-Sicherung nach Sturm
- Kronenschnitt und Baumpflege
- Stubbenfräsen
Die Richtwerte im Kosten-Ratgeber gelten auch in Brandenburg an der Havel – das verbindliche Angebot nennt der Betrieb nach Sichtung.
Häufige Fragen zum Baumschutz in Brandenburg an der Havel
Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Brandenburg an der Havel geschützt?
Die Baumschutzverordnung schützt Bäume ab 40 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe (§ 1 Abs. 3). Auf Grundstücken mit bis zu zwei Wohneinheiten oder einem Wochenendhaus gilt sie aber nur für Eichen, Ulmen, Kastanien, Linden, Platanen und Rotbuchen mit mehr als 190 cm Umfang (§ 2 Abs. 1 a).
Welche Bäume sind in Brandenburg an der Havel nicht geschützt?
Nicht geschützt: Obstbäume außer Walnuss und Esskastanie sowie Pappeln und Baumweiden innerhalb des besiedelten Bereichs (§ 2 Abs. 1 b, g); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.
Wer darf in Brandenburg an der Havel die Fällgenehmigung beantragen?
Die Verordnung regelt das nicht ausdrücklich. Wer nicht Eigentümer ist, legt nach dem Serviceportal der Stadt eine Einverständniserklärung des Eigentümers bei.
Was kostet die Fällgenehmigung in Brandenburg an der Havel?
Die Stadt nennt keinen festen Betrag; die Höhe setzt der Bescheid fest.
Wann darf ich in Brandenburg an der Havel fällen?
Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, auch im Hausgarten; bei akuter Gefahr darf gesichert werden.
Baumschutz in Brandenburg an der Havel: Darf ich fällen?
Sechs Angaben, dann wissen Sie, ob Sie eine Genehmigung brauchen – mit Quelle, Fällzeit und fertigem Antrag.
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