Baumfällung Borkheide

Baumfällung und Baumpflege in Borkheide: Borkheide liegt im Landkreis Potsdam-Mittelmark und wird vom Amt Brück verwaltet. Ob ein Baum gefällt werden darf, regelt hier die Satzung zum Schutz des Grüns der Gemeinde Borkheide (Gehölz- und Grünordnung) (gültig ab 09.04.2022).

Braucht es eine Genehmigung?

Die Satzung schützt Laubbäume über 60 cm Stammumfang und Nadelbäume über 90 cm, gemessen in 1,00 m Höhe (§ 2 Abs. 2 Nr. 1). Kiefern ab 120 cm müssen Sie nur zwei Wochen vorher anzeigen (§ 5 Abs. 6). Obstbäume sind in Borkheide nicht ausgenommen. Nicht geschützt: Hybrid-Pappeln (Populus x canadensis) (§ 1 Abs. 3 d); abgestorbene Bäume.

„1. Alle Laubbäume mit einem Stammumfang* größer 60 cm gelten als geschützt. Alle Nadelbäume mit einem Stammumfang* größer 90 cm gelten als geschützt, mit Ausnahme der Kiefer, diese erst ab einen Stammumfang von 120 cm. *Stammumfang gemessen in 1 m Höhe über dem Boden oder bei kleinwüchsigen Bäumen unterhalb der Krone.“

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Satzung zum Schutz des Grüns der Gemeinde Borkheide (Gehölz- und Grünordnung)

Die Satzung liegt nur als eingescannte Fassung vor. Bitte bestätigen Sie die Werte vor dem Antrag bei der Gemeinde – der Genehmigungs-Check unten zeigt deshalb „bitte prüfen“.

Was für Ihren Baum gilt, zeigt der Genehmigungs-Check unten – mit Messhöhe, Fällzeit und fertigem Antrag.

So stellen Sie den Antrag

  • Zuständig: Amt Brück, Fachbereich Bauen, Ernst-Thälmann-Str. 59, 14822 Brück (Tel. 033844 62-466)
  • Wer den Antrag stellt: Eigentümer oder Nutzungsberechtigte; das Formular des Amtes Brück hat ein Feld für Bevollmächtigte oder Verwalter.
  • Unterlagen: Schriftlicher Antrag mit Begründung und eine einfache Lageskizze mit Foto: Standort, Art und Stammumfang der geschützten Bäume (§ 5 Abs. 3).
  • Gebühr: nach Zeitaufwand (Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Brück); bei Ablehnung die Hälfte
  • Ersatzpflanzung: Je gefällten Baum ein neuer mit 12–16 cm Stammumfang (§ 6 Abs. 2); ersatzweise eine Hecke von mindestens 3 m (§ 6 Abs. 3)

Fällzeit

Gefällt werden darf vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz das Fällen – nach der Auslegung des Landes Brandenburg auch im Hausgarten. Ganzjährig tabu sind Bäume mit belegtem Nest (§ 44 BNatSchG).

Leistungen vor Ort

Die Richtwerte im Kosten-Ratgeber gelten auch in Borkheide – das verbindliche Angebot nennt der Betrieb nach Sichtung.

Häufige Fragen zum Baumschutz in Borkheide

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Borkheide geschützt?

Die Satzung schützt Laubbäume über 60 cm Stammumfang und Nadelbäume über 90 cm, gemessen in 1,00 m Höhe (§ 2 Abs. 2 Nr. 1). Kiefern ab 120 cm müssen Sie nur zwei Wochen vorher anzeigen (§ 5 Abs. 6). Obstbäume sind in Borkheide nicht ausgenommen.

Welche Bäume sind in Borkheide nicht geschützt?

Nicht geschützt: Hybrid-Pappeln (Populus x canadensis) (§ 1 Abs. 3 d); abgestorbene Bäume.

Wer darf in Borkheide die Fällgenehmigung beantragen?

Eigentümer oder Nutzungsberechtigte; das Formular des Amtes Brück hat ein Feld für Bevollmächtigte oder Verwalter.

Was kostet die Fällgenehmigung in Borkheide?

nach Zeitaufwand (Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Brück); bei Ablehnung die Hälfte.

Wann darf ich in Borkheide fällen?

Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, auch im Hausgarten; bei akuter Gefahr darf gesichert werden.

Baumschutz in Borkheide: Darf ich fällen?

Sechs Angaben, dann wissen Sie, ob Sie eine Genehmigung brauchen – mit Quelle, Fällzeit und fertigem Antrag.

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