Baumfällung und Baumpflege in Biesenthal: Biesenthal liegt im Landkreis Barnim und wird vom Amt Biesenthal-Barnim verwaltet. Ob ein Baum gefällt werden darf, regelt hier die Satzung der Stadt Biesenthal zum Schutz von Gehölzen (vom 06.12.2018).
Braucht es eine Genehmigung?
Die Gehölzschutzsatzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe; Rotdorn, Eibe, Stechpalme, Eberesche, Wildapfel, Wildbirne, Maulbeere, Felsenbirne und Mehlbeere schon ab 30 cm (§ 2). Sie gilt in den bebauten Ortsteilen und B-Plan-Gebieten. Ob Obstbäume geschützt sind, ist offen – eine 2019 beschlossene Ausnahme für Obstgehölze ist nirgends bekannt gemacht. Fragen Sie beim Amt nach. Nicht geschützt: Pappeln im besiedelten Bereich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.
„Auf Grund dieser Satzung werden Bäume in der Stadt Biesenthal als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt: 1. mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 cm); Der Stammumfang wird jeweils in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen.“
§ 2 Satz 2 Nr. 1 Satzung der Stadt Biesenthal zum Schutz von Gehölzen
Was für Ihren Baum gilt, zeigt der Genehmigungs-Check unten – mit Messhöhe, Fällzeit und fertigem Antrag.
So stellen Sie den Antrag
- Zuständig: Amt Biesenthal-Barnim für die Stadt Biesenthal, Fachbereich Ordnung/Soziales/Kultur – Naturschutz, Berliner Str. 1, 16359 Biesenthal (Tel. 03337 4599-10)
- Wer den Antrag stellt: Die Satzung regelt das nicht. Stellen Sie den Antrag als Eigentümer; als Mieter oder Beauftragter mit einer Vollmacht des Eigentümers.
- Unterlagen: Schriftlicher Antrag mit Begründung und ein Bestandsplan mit Fotos, Baumart und Stammumfang (§ 5 Abs. 1); bei Krankheit Belege.
- Gebühr: gebührenpflichtig; einen Betrag nennt das Amt nicht
- Ersatzpflanzung: Je Nadelbaum ein Ersatzbaum, je Laubbaum zwei (12–14 cm Stammumfang); Ausgleichszahlung 220 € je Ersatzbaum; keine Pflicht bei abgestorbenen und sturmgeschädigten Bäumen (§ 5 Abs. 4)
Fällzeit
Gefällt werden darf vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz das Fällen – nach der Auslegung des Landes Brandenburg auch im Hausgarten. Ganzjährig tabu sind Bäume mit belegtem Nest (§ 44 BNatSchG).
Leistungen vor Ort
- Baumfällung – auch beengte Lagen per Seilklettertechnik
- Gefahrenbaum-Sicherung nach Sturm
- Kronenschnitt und Baumpflege
- Stubbenfräsen
Die Richtwerte im Kosten-Ratgeber gelten auch in Biesenthal – das verbindliche Angebot nennt der Betrieb nach Sichtung.
Häufige Fragen zum Baumschutz in Biesenthal
Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Biesenthal geschützt?
Die Gehölzschutzsatzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe; Rotdorn, Eibe, Stechpalme, Eberesche, Wildapfel, Wildbirne, Maulbeere, Felsenbirne und Mehlbeere schon ab 30 cm (§ 2). Sie gilt in den bebauten Ortsteilen und B-Plan-Gebieten. Ob Obstbäume geschützt sind, ist offen – eine 2019 beschlossene Ausnahme für Obstgehölze ist nirgends bekannt gemacht. Fragen Sie beim Amt nach.
Welche Bäume sind in Biesenthal nicht geschützt?
Nicht geschützt: Pappeln im besiedelten Bereich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.
Wer darf in Biesenthal die Fällgenehmigung beantragen?
Die Satzung regelt das nicht. Stellen Sie den Antrag als Eigentümer; als Mieter oder Beauftragter mit einer Vollmacht des Eigentümers.
Was kostet die Fällgenehmigung in Biesenthal?
gebührenpflichtig; einen Betrag nennt das Amt nicht.
Wann darf ich in Biesenthal fällen?
Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, auch im Hausgarten; bei akuter Gefahr darf gesichert werden.
Baumschutz in Biesenthal: Darf ich fällen?
Sechs Angaben, dann wissen Sie, ob Sie eine Genehmigung brauchen – mit Quelle, Fällzeit und fertigem Antrag.
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