Baumfällung und Baumpflege in Halbe: Halbe liegt im Landkreis Dahme-Spreewald und wird vom Amt Schenkenländchen verwaltet. Ob ein Baum gefällt werden darf, regelt hier die Baumschutzsatzung der Gemeinde Halbe und Ortsteile (vom 17.03.2008).
Braucht es eine Genehmigung?
Die Satzung schützt Bäume ab 30 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 3 Abs. 1 Nr. 1). Die Schwelle ist mit 30 cm sehr niedrig – Hausgärten sind aber ganz ausgenommen. Nicht geschützt: Obstbäume (§ 3 Abs. 3 Nr. 1); Bäume in Kleingartenanlagen.
„1. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm (oder mehr),“
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Baumschutzsatzung der Gemeinde Halbe und Ortsteile
Was für Ihren Baum gilt, zeigt der Genehmigungs-Check unten – mit Messhöhe, Fällzeit und fertigem Antrag.
So stellen Sie den Antrag
- Zuständig: Amt Schenkenländchen, Ordnungsamt, Markt 9, 15755 Teupitz (Tel. 033766 6890)
- Wer den Antrag stellt: Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte (§ 6 Abs. 1); Dritte mit Vollmacht des Eigentümers.
- Unterlagen: Schriftlicher Antrag mit Begründung und Bestandsplan: Standort, Art, Höhe, Stammumfang (§ 6 Abs. 3).
- Gebühr: 30 € je Genehmigung; bei Ablehnung 10 bis 75 % (Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Nr. 5.2)
- Ersatzpflanzung: nach dem Wert des gefällten Baumes, Hochstamm 12–14 cm (§ 8)
Fällzeit
Gefällt werden darf vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz das Fällen – nach der Auslegung des Landes Brandenburg auch im Hausgarten. Ganzjährig tabu sind Bäume mit belegtem Nest (§ 44 BNatSchG).
Leistungen vor Ort
- Baumfällung – auch beengte Lagen per Seilklettertechnik
- Gefahrenbaum-Sicherung nach Sturm
- Kronenschnitt und Baumpflege
- Stubbenfräsen
Die Richtwerte im Kosten-Ratgeber gelten auch in Halbe – das verbindliche Angebot nennt der Betrieb nach Sichtung.
Häufige Fragen zum Baumschutz in Halbe
Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Halbe geschützt?
Die Satzung schützt Bäume ab 30 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 3 Abs. 1 Nr. 1). Die Schwelle ist mit 30 cm sehr niedrig – Hausgärten sind aber ganz ausgenommen.
Welche Bäume sind in Halbe nicht geschützt?
Nicht geschützt: Obstbäume (§ 3 Abs. 3 Nr. 1); Bäume in Kleingartenanlagen.
Wer darf in Halbe die Fällgenehmigung beantragen?
Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte (§ 6 Abs. 1); Dritte mit Vollmacht des Eigentümers.
Was kostet die Fällgenehmigung in Halbe?
30 € je Genehmigung; bei Ablehnung 10 bis 75 % (Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Nr. 5.2).
Wann darf ich in Halbe fällen?
Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, auch im Hausgarten; bei akuter Gefahr darf gesichert werden.
Baumschutz in Halbe: Darf ich fällen?
Sechs Angaben, dann wissen Sie, ob Sie eine Genehmigung brauchen – mit Quelle, Fällzeit und fertigem Antrag.
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