Baumfällung und Baumpflege in Marienwerder: Marienwerder liegt im Landkreis Barnim und wird vom Amt Biesenthal-Barnim verwaltet. Ob ein Baum gefällt werden darf, regelt hier die Baumschutzsatzung der Gemeinde Marienwerder (vom 29.08.2013).
Braucht es eine Genehmigung?
Die Baumschutzsatzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe (§ 1 Nr. 1); Rotdorn, Eibe, Stechpalme, Kugelahorn, Kugelrobinie und Eberesche ab 30 cm (§ 1 Nr. 3). Gabelt sich der Baum unter 1,30 m, zählt die Summe der Triebe. Nicht geschützt: Obstbäume, Kiefern, Fichten, Tannen, Pappeln und Baumweiden im besiedelten Bereich (§ 2 Abs. 1 Nr. 1); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.
„mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm in 1,30 m Höhe. Sollten Vergabelungen schon unter einer Höhe von 1,30 m auftreten, so sind die Stammumfänge der nächsten Triebe zu addieren.“
§ 1 Satz 2 Nr. 1 Baumschutzsatzung der Gemeinde Marienwerder
Was für Ihren Baum gilt, zeigt der Genehmigungs-Check unten – mit Messhöhe, Fällzeit und fertigem Antrag.
So stellen Sie den Antrag
- Zuständig: Amt Biesenthal-Barnim für die Gemeinde Marienwerder, Fachbereich Ordnung/Soziales/Kultur – Naturschutz, Berliner Str. 1, 16359 Biesenthal (Tel. 03337 4599-10)
- Wer den Antrag stellt: Die Satzung regelt das nicht. Stellen Sie den Antrag als Eigentümer; als Mieter oder Beauftragter mit einer Vollmacht des Eigentümers.
- Unterlagen: Schriftlicher Antrag mit Begründung und ein Bestandsplan mit Fotos, Baumart und Stammumfang (§ 5 Abs. 1).
- Gebühr: gebührenpflichtig; einen Betrag nennt das Amt nicht
- Ersatzpflanzung: Bis 100 cm Umfang ein Ersatzbaum (12–14 cm), je weiteren angefangenen Meter einer mehr (§ 6 Abs. 3); Ausgleichszahlung 175 € je Ersatzbaum (§ 7 Abs. 2)
Fällzeit
Gefällt werden darf vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz das Fällen – nach der Auslegung des Landes Brandenburg auch im Hausgarten. Ganzjährig tabu sind Bäume mit belegtem Nest (§ 44 BNatSchG).
Leistungen vor Ort
- Baumfällung – auch beengte Lagen per Seilklettertechnik
- Gefahrenbaum-Sicherung nach Sturm
- Kronenschnitt und Baumpflege
- Stubbenfräsen
Die Richtwerte im Kosten-Ratgeber gelten auch in Marienwerder – das verbindliche Angebot nennt der Betrieb nach Sichtung.
Häufige Fragen zum Baumschutz in Marienwerder
Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Marienwerder geschützt?
Die Baumschutzsatzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe (§ 1 Nr. 1); Rotdorn, Eibe, Stechpalme, Kugelahorn, Kugelrobinie und Eberesche ab 30 cm (§ 1 Nr. 3). Gabelt sich der Baum unter 1,30 m, zählt die Summe der Triebe.
Welche Bäume sind in Marienwerder nicht geschützt?
Nicht geschützt: Obstbäume, Kiefern, Fichten, Tannen, Pappeln und Baumweiden im besiedelten Bereich (§ 2 Abs. 1 Nr. 1); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.
Wer darf in Marienwerder die Fällgenehmigung beantragen?
Die Satzung regelt das nicht. Stellen Sie den Antrag als Eigentümer; als Mieter oder Beauftragter mit einer Vollmacht des Eigentümers.
Was kostet die Fällgenehmigung in Marienwerder?
gebührenpflichtig; einen Betrag nennt das Amt nicht.
Wann darf ich in Marienwerder fällen?
Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, auch im Hausgarten; bei akuter Gefahr darf gesichert werden.
Baumschutz in Marienwerder: Darf ich fällen?
Sechs Angaben, dann wissen Sie, ob Sie eine Genehmigung brauchen – mit Quelle, Fällzeit und fertigem Antrag.
Kostenloses Angebot anfordern
Beschreiben Sie Baum und Standort – Sie erhalten schnellstmöglich ein Angebot eines versicherten Fachbetriebs. Kostenlos und unverbindlich.