Baumfällung und Baumpflege in Trebbin: Trebbin liegt im Landkreis Teltow-Fläming. Ob ein Baum gefällt werden darf, regelt hier die Satzung der Stadt Trebbin zum Schutz von Bäumen als geschützte Landschaftsbestandteile (Baumschutzsatzung der Stadt Trebbin) (vom 22.12.2016).
Braucht es eine Genehmigung?
Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2). Walnuss, Esskastanie, Edeleberesche, Eibe, Rot- und Weißdorn sind schon ab 45 cm geschützt. Eine Ausnahme für Einfamilienhaus-Gärten gibt es nicht. Nicht geschützt: Obstbäume sowie Weiden und Pappeln im besiedelten Bereich (§ 3 Abs. 1); abgestorbene Bäume.
„Geschützt sind: 1. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm (das entspricht einem Durchmesser von 19 cm), 2. Walnussbäume, Esskastanien, Edelebereschen, Eibe, Rotdorn und Weißdorn mit einem Stammumfang von mindestens 45 cm,“
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Satzung der Stadt Trebbin zum Schutz von Bäumen als geschützte Landschaftsbestandteile (Baumschutzsatzung der Stadt Trebbin)
Was für Ihren Baum gilt, zeigt der Genehmigungs-Check unten – mit Messhöhe, Fällzeit und fertigem Antrag.
So stellen Sie den Antrag
- Zuständig: Stadt Trebbin, Tiefbau, Umwelt, Stadtimage, Markt 1–3, 14959 Trebbin (tiefbau@stadt-trebbin.de)
- Wer den Antrag stellt: Eigentümer und Nutzungsberechtigte (§ 6 Abs. 1); wer nicht Eigentümer ist, legt dessen schriftliche Zustimmung bei.
- Unterlagen: Schriftlicher Antrag mit Begründung und Bestandsplan mit Foto, Baumart und Stammumfang (§ 6 Abs. 3).
- Gebühr: 59,85 bis 239,40 € je Amtshandlung nach Zeitaufwand (Verwaltungsgebührensatzung Nr. 4.5)
- Ersatzpflanzung: mindestens 1:1 nach dem Wert des gefällten Baumes; Pflanzung binnen 12 Monaten, 5 Jahre Anwachspflege (§ 7)
Fällzeit
Gefällt werden darf vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz das Fällen – nach der Auslegung des Landes Brandenburg auch im Hausgarten. Ganzjährig tabu sind Bäume mit belegtem Nest (§ 44 BNatSchG).
Leistungen vor Ort
- Baumfällung – auch beengte Lagen per Seilklettertechnik
- Gefahrenbaum-Sicherung nach Sturm
- Kronenschnitt und Baumpflege
- Stubbenfräsen
Die Richtwerte im Kosten-Ratgeber gelten auch in Trebbin – das verbindliche Angebot nennt der Betrieb nach Sichtung.
Häufige Fragen zum Baumschutz in Trebbin
Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Trebbin geschützt?
Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2). Walnuss, Esskastanie, Edeleberesche, Eibe, Rot- und Weißdorn sind schon ab 45 cm geschützt. Eine Ausnahme für Einfamilienhaus-Gärten gibt es nicht.
Welche Bäume sind in Trebbin nicht geschützt?
Nicht geschützt: Obstbäume sowie Weiden und Pappeln im besiedelten Bereich (§ 3 Abs. 1); abgestorbene Bäume.
Wer darf in Trebbin die Fällgenehmigung beantragen?
Eigentümer und Nutzungsberechtigte (§ 6 Abs. 1); wer nicht Eigentümer ist, legt dessen schriftliche Zustimmung bei.
Was kostet die Fällgenehmigung in Trebbin?
59,85 bis 239,40 € je Amtshandlung nach Zeitaufwand (Verwaltungsgebührensatzung Nr. 4.5).
Wann darf ich in Trebbin fällen?
Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, auch im Hausgarten; bei akuter Gefahr darf gesichert werden.
Baumschutz in Trebbin: Darf ich fällen?
Sechs Angaben, dann wissen Sie, ob Sie eine Genehmigung brauchen – mit Quelle, Fällzeit und fertigem Antrag.
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