Baumfällung Michendorf

Baumfällung und Baumpflege in Michendorf: Michendorf liegt im Landkreis Potsdam-Mittelmark. Ob ein Baum gefällt werden darf, regelt hier die Satzung der Gemeinde Michendorf zum Schutz von Gehölzen (Gehölzschutzsatzung) (Lesefassung Stand 01.01.2023).

Braucht es eine Genehmigung?

Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 2 Nr. 1). Auf Wohngrundstücken sind Bäume unter 190 cm frei – außer Kiefer, Eiche, Ulme, Platane, Linde, Kastanie, Maulbeere, Buche, Ahorn, Esche und Walnuss. Auch abgestorbene Bäume sind geschützt. Nicht geschützt: Obstbäume außer Walnuss, Baumhasel, Esskastanie und Eberesche; Pappeln, Baumweiden und die Gehölze der Negativliste, z. B. Thuja und Kirschlorbeer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 7); Bäume in Kleingartenanlagen.

„Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 Zentimetern) auch wenn diese teilweise oder vollständig abgestorben sind;“

§ 2 Nr. 1 Satzung der Gemeinde Michendorf zum Schutz von Gehölzen (Gehölzschutzsatzung)

Was für Ihren Baum gilt, zeigt der Genehmigungs-Check unten – mit Messhöhe, Fällzeit und fertigem Antrag.

So stellen Sie den Antrag

  • Zuständig: Gemeinde Michendorf, Baumschutz, Richard-Muth-Platz 1, 14552 Michendorf (Tel. 033205 598-72, baumschutz@michendorf.de)
  • Wer den Antrag stellt: „Antragsberechtigt sind Eigentümer, von den Eigentümern Bevollmächtigte sowie Personen, die erbbauberechtigt oder nutzungsberechtigt sind.“ (§ 5 Abs. 2)
  • Unterlagen: Vordruck der Gemeinde, Bestandsplan oder Skizze mit Fotos, Art und Stammumfang; Nutzungsberechtigte weisen die Zustimmung des Eigentümers nach (§ 5 Abs. 3).
  • Gebühr: 30 € Grundgebühr plus 5 € je Baum, dazu Ortstermin und Bescheid je 22 € pro angefangene halbe Stunde (Verwaltungsgebührensatzung Nr. 11.4)
  • Ersatzpflanzung: 60–120 cm Umfang: 1 großer oder 2 kleinere Bäume oder 6 m Hecke; 121–200 cm: das Doppelte; darüber das Dreifache (§ 6 Abs. 7)

Fällzeit

Gefällt werden darf vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz das Fällen – nach der Auslegung des Landes Brandenburg auch im Hausgarten. Ganzjährig tabu sind Bäume mit belegtem Nest (§ 44 BNatSchG).

Leistungen vor Ort

Die Richtwerte im Kosten-Ratgeber gelten auch in Michendorf – das verbindliche Angebot nennt der Betrieb nach Sichtung.

Häufige Fragen zum Baumschutz in Michendorf

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Michendorf geschützt?

Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 2 Nr. 1). Auf Wohngrundstücken sind Bäume unter 190 cm frei – außer Kiefer, Eiche, Ulme, Platane, Linde, Kastanie, Maulbeere, Buche, Ahorn, Esche und Walnuss. Auch abgestorbene Bäume sind geschützt.

Welche Bäume sind in Michendorf nicht geschützt?

Nicht geschützt: Obstbäume außer Walnuss, Baumhasel, Esskastanie und Eberesche; Pappeln, Baumweiden und die Gehölze der Negativliste, z. B. Thuja und Kirschlorbeer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 7); Bäume in Kleingartenanlagen.

Wer darf in Michendorf die Fällgenehmigung beantragen?

„Antragsberechtigt sind Eigentümer, von den Eigentümern Bevollmächtigte sowie Personen, die erbbauberechtigt oder nutzungsberechtigt sind.“ (§ 5 Abs. 2)

Was kostet die Fällgenehmigung in Michendorf?

30 € Grundgebühr plus 5 € je Baum, dazu Ortstermin und Bescheid je 22 € pro angefangene halbe Stunde (Verwaltungsgebührensatzung Nr. 11.4).

Wann darf ich in Michendorf fällen?

Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, auch im Hausgarten; bei akuter Gefahr darf gesichert werden.

Baumschutz in Michendorf: Darf ich fällen?

Sechs Angaben, dann wissen Sie, ob Sie eine Genehmigung brauchen – mit Quelle, Fällzeit und fertigem Antrag.

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