Baumfällung und Baumpflege in Groß Kreutz (Havel): Groß Kreutz (Havel) liegt im Landkreis Potsdam-Mittelmark. Ob ein Baum gefällt werden darf, regelt hier die Baumschutzsatzung der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) (vom 05.11.2012).
Braucht es eine Genehmigung?
Die Satzung schützt Bäume ab 125 cm Stammumfang (in 1,25 m Höhe) (§ 2 Abs. 2). Gemessen wird ungewöhnlich in 1,25 m Höhe. Nadelbäume sind bis auf Mammutbaum, Sumpfzypresse und Ginkgo nicht geschützt. Nicht geschützt: Obstbäume (außer Walnuss, Baumhasel, Maulbeere, Esskastanie, Edeleberesche, Elsbeere, Speierling), alle Nadelbäume außer Mammutbaum, Sumpfzypresse und Ginkgo, Hybridpappeln (§ 2 Abs. 4); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.
„Im Geltungsbereich dieser Satzung sind geschützt: a. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 125 cm (dies entspricht einem Stammdurchmesser von 40 cm), b. Mehrstämmige ausgebildete Bäume, wenn wenigstens 2 Stämme einen Stammumfang von mindestens 125 cm haben. c. Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, einschließlich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als Ersatz nach einer Gehölzschutzregelung gepflanzt oder anerkannt wurden.“
§ 2 Abs. 2 Baumschutzsatzung der Gemeinde Groß Kreutz (Havel)
Was für Ihren Baum gilt, zeigt der Genehmigungs-Check unten – mit Messhöhe, Fällzeit und fertigem Antrag.
So stellen Sie den Antrag
- Zuständig: Gemeinde Groß Kreutz (Havel), Fachbereich 2, Potsdamer Landstraße 49 b, 14550 Groß Kreutz (Havel) (Tel. 033207 351-15)
- Wer den Antrag stellt: Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Nutzungsberechtigte (§ 5) – Nutzungsberechtigte mit Zustimmung des Eigentümers (§ 6 Abs. 1); das Formular kennt auch Bevollmächtigte oder Firmen.
- Unterlagen: Schriftlicher Antrag mit Gründen und Bestandsplan mit Lichtbildern: Standort, Art, Höhe, Stammumfang, Kronenradius (§ 6 Abs. 1).
- Gebühr: keine eigene Tarifstelle in der Verwaltungsgebührensatzung – bitte erfragen
- Ersatzpflanzung: mindestens 1:2 je gefällten Baum, Laubbaum 12–14 cm, 5 Jahre Pflege (§ 7)
Fällzeit
Gefällt werden darf vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz das Fällen – nach der Auslegung des Landes Brandenburg auch im Hausgarten. Ganzjährig tabu sind Bäume mit belegtem Nest (§ 44 BNatSchG).
Leistungen vor Ort
- Baumfällung – auch beengte Lagen per Seilklettertechnik
- Gefahrenbaum-Sicherung nach Sturm
- Kronenschnitt und Baumpflege
- Stubbenfräsen
Die Richtwerte im Kosten-Ratgeber gelten auch in Groß Kreutz (Havel) – das verbindliche Angebot nennt der Betrieb nach Sichtung.
Häufige Fragen zum Baumschutz in Groß Kreutz (Havel)
Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Groß Kreutz (Havel) geschützt?
Die Satzung schützt Bäume ab 125 cm Stammumfang (in 1,25 m Höhe) (§ 2 Abs. 2). Gemessen wird ungewöhnlich in 1,25 m Höhe. Nadelbäume sind bis auf Mammutbaum, Sumpfzypresse und Ginkgo nicht geschützt.
Welche Bäume sind in Groß Kreutz (Havel) nicht geschützt?
Nicht geschützt: Obstbäume (außer Walnuss, Baumhasel, Maulbeere, Esskastanie, Edeleberesche, Elsbeere, Speierling), alle Nadelbäume außer Mammutbaum, Sumpfzypresse und Ginkgo, Hybridpappeln (§ 2 Abs. 4); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.
Wer darf in Groß Kreutz (Havel) die Fällgenehmigung beantragen?
Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Nutzungsberechtigte (§ 5) – Nutzungsberechtigte mit Zustimmung des Eigentümers (§ 6 Abs. 1); das Formular kennt auch Bevollmächtigte oder Firmen.
Was kostet die Fällgenehmigung in Groß Kreutz (Havel)?
keine eigene Tarifstelle in der Verwaltungsgebührensatzung – bitte erfragen.
Wann darf ich in Groß Kreutz (Havel) fällen?
Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, auch im Hausgarten; bei akuter Gefahr darf gesichert werden.
Baumschutz in Groß Kreutz (Havel): Darf ich fällen?
Sechs Angaben, dann wissen Sie, ob Sie eine Genehmigung brauchen – mit Quelle, Fällzeit und fertigem Antrag.
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