Baumfällung Steinhöfel

Baumfällung und Baumpflege in Steinhöfel: Steinhöfel liegt im Landkreis Oder-Spree und wird vom Amt Odervorland verwaltet. Ob ein Baum gefällt werden darf, regelt hier die Satzung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen in der Gemeinde Steinhöfel (Baumschutzsatzung) (vom 25.11.2010).

Braucht es eine Genehmigung?

Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 1). Auf allen Grundstücken mit Wohnbebauung sind nur große Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Kastanien, Maulbeerbäume und Rotbuchen über 190 cm geschützt. Nicht geschützt: Obstbäume, Pappeln, Baumweiden und Eschenahorn (§ 2 Abs. 1 Nr. 2); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.

„Auf Grund dieser Satzung werden Bäume im Innenbereich der Ortslage aller Ortsteile und bewohnten Gemeindeteile der Gemeinde Steinhöfel als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt 1. mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 Zentimetern);“

§ 1 Satzung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen in der Gemeinde Steinhöfel (Baumschutzsatzung)

Was für Ihren Baum gilt, zeigt der Genehmigungs-Check unten – mit Messhöhe, Fällzeit und fertigem Antrag.

So stellen Sie den Antrag

  • Zuständig: Amt Odervorland für die Gemeinde Steinhöfel, Bahnhofstraße 3–4, 15518 Briesen (Mark) (Tel. 033607 897-0, info@amt-odervorland.de)
  • Wer den Antrag stellt: Die Satzung regelt das nicht. Stellen Sie den Antrag als Eigentümer; als Mieter oder Beauftragter mit einer Vollmacht des Eigentümers.
  • Unterlagen: Schriftlicher Antrag mit Gründen und ein durch Fotos ergänzter Bestandsplan mit Baumart und Stammumfang (§ 5 Abs. 1).
  • Gebühr: keine Tarifstelle in der Gebührensatzung des Amtes – bitte erfragen
  • Ersatzpflanzung: bis 1 m Umfang 1:1, je weitere 50 cm ein Baum mehr, ab 3 m +1 (Anlage)

Fällzeit

Gefällt werden darf vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz das Fällen – nach der Auslegung des Landes Brandenburg auch im Hausgarten. Ganzjährig tabu sind Bäume mit belegtem Nest (§ 44 BNatSchG).

Leistungen vor Ort

Die Richtwerte im Kosten-Ratgeber gelten auch in Steinhöfel – das verbindliche Angebot nennt der Betrieb nach Sichtung.

Häufige Fragen zum Baumschutz in Steinhöfel

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Steinhöfel geschützt?

Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 1). Auf allen Grundstücken mit Wohnbebauung sind nur große Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Kastanien, Maulbeerbäume und Rotbuchen über 190 cm geschützt.

Welche Bäume sind in Steinhöfel nicht geschützt?

Nicht geschützt: Obstbäume, Pappeln, Baumweiden und Eschenahorn (§ 2 Abs. 1 Nr. 2); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.

Wer darf in Steinhöfel die Fällgenehmigung beantragen?

Die Satzung regelt das nicht. Stellen Sie den Antrag als Eigentümer; als Mieter oder Beauftragter mit einer Vollmacht des Eigentümers.

Was kostet die Fällgenehmigung in Steinhöfel?

keine Tarifstelle in der Gebührensatzung des Amtes – bitte erfragen.

Wann darf ich in Steinhöfel fällen?

Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, auch im Hausgarten; bei akuter Gefahr darf gesichert werden.

Baumschutz in Steinhöfel: Darf ich fällen?

Sechs Angaben, dann wissen Sie, ob Sie eine Genehmigung brauchen – mit Quelle, Fällzeit und fertigem Antrag.

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