Baumfällung Siehdichum

Baumfällung und Baumpflege in Siehdichum: Siehdichum liegt im Landkreis Oder-Spree und wird vom Amt Schlaubetal verwaltet. Ob ein Baum gefällt werden darf, regelt hier die Satzung der Gemeinde Siehdichum zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung) (vom 17.10.2011).

Braucht es eine Genehmigung?

Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 3 Abs. 2 Nr. 1–3). Nicht geschützt: abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.

„1. Nadelbäume, Robinien und Birken mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 31 Zentimetern), 2. alle anderen Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 Zentimetern), 3. mehrstämmig ausgebildete Bäume nach Nr. 2, wenn wenigstens zwei Stämme einen Stammumfang von mindestens 30 Zentimetern aufweisen,“

§ 3 Abs. 2 Nr. 1–3 Satzung der Gemeinde Siehdichum zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung)

Die Satzung liegt nur als eingescannte Fassung vor. Bitte bestätigen Sie die Werte vor dem Antrag bei der Gemeinde – der Genehmigungs-Check unten zeigt deshalb „bitte prüfen“.

Was für Ihren Baum gilt, zeigt der Genehmigungs-Check unten – mit Messhöhe, Fällzeit und fertigem Antrag.

So stellen Sie den Antrag

  • Zuständig: Amt Schlaubetal für die Gemeinde Siehdichum, Baumschutzangelegenheiten, Bahnhofstraße 40, 15299 Müllrose (Tel. 033606 899-0)
  • Wer den Antrag stellt: Eigentümer und Nutzungsberechtigte (§ 7 Abs. 2); wer nicht Eigentümer ist, legt dessen schriftliche Zustimmung bei.
  • Unterlagen: Schriftlicher Antrag mit Gründen und ein durch Fotos ergänzter Bestandsplan mit Baumart und Stammumfang (§ 7 Abs. 2).
  • Gebühr: gebührenpflichtig nach dem Gebührengesetz des Landes; Betrag nicht veröffentlicht
  • Ersatzpflanzung: unter 100 cm Umfang 1 Baum (12–14 cm), je weitere 60 cm einer mehr, ab 200 cm +1 (§ 8 Abs. 2)

Fällzeit

Gefällt werden darf vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz das Fällen – nach der Auslegung des Landes Brandenburg auch im Hausgarten. Ganzjährig tabu sind Bäume mit belegtem Nest (§ 44 BNatSchG).

Leistungen vor Ort

Die Richtwerte im Kosten-Ratgeber gelten auch in Siehdichum – das verbindliche Angebot nennt der Betrieb nach Sichtung.

Häufige Fragen zum Baumschutz in Siehdichum

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Siehdichum geschützt?

Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 3 Abs. 2 Nr. 1–3).

Welche Bäume sind in Siehdichum nicht geschützt?

Nicht geschützt: abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.

Wer darf in Siehdichum die Fällgenehmigung beantragen?

Eigentümer und Nutzungsberechtigte (§ 7 Abs. 2); wer nicht Eigentümer ist, legt dessen schriftliche Zustimmung bei.

Was kostet die Fällgenehmigung in Siehdichum?

gebührenpflichtig nach dem Gebührengesetz des Landes; Betrag nicht veröffentlicht.

Wann darf ich in Siehdichum fällen?

Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, auch im Hausgarten; bei akuter Gefahr darf gesichert werden.

Baumschutz in Siehdichum: Darf ich fällen?

Sechs Angaben, dann wissen Sie, ob Sie eine Genehmigung brauchen – mit Quelle, Fällzeit und fertigem Antrag.

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