Baumfällung Langewahl

Baumfällung und Baumpflege in Langewahl: Langewahl liegt im Landkreis Oder-Spree und wird vom Amt Scharmützelsee verwaltet. Ob ein Baum gefällt werden darf, regelt hier die Satzung der amtsangehörigen Gemeinden (Bad Saarow, Langewahl, Diensdorf-Radlow, Reichenwalde und Wendisch Rietz) des Amtes Scharmützelsee zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung) (vom 11.10.2005).

Braucht es eine Genehmigung?

Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 1 Satz 3 Nr. 1 und 2). Nadelbäume und Robinien sind erst ab 100 cm geschützt. Eine Ausnahme für Einfamilienhaus-Gärten gibt es nicht. Dieselbe Satzung gilt im ganzen Amt Scharmützelsee, also auch in Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Reichenwalde, Wendisch Rietz. Nicht geschützt: Obstbäume, Pappeln und Baumweiden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.

„Auf Grund dieser Satzung werden Bäume in den amtsangehörigen Gemeinden als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt : 1. Nadelbäume und Robinien mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 31 Zentimetern); 2. alle anderen Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 Zentimetern);“

§ 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 Satzung der amtsangehörigen Gemeinden (Bad Saarow, Langewahl, Diensdorf-Radlow, Reichenwalde und Wendisch Rietz) des Amtes Scharmützelsee zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung)

Was für Ihren Baum gilt, zeigt der Genehmigungs-Check unten – mit Messhöhe, Fällzeit und fertigem Antrag.

So stellen Sie den Antrag

  • Zuständig: Amt Scharmützelsee, Ordnungsamt, Forsthausstraße 4, 15526 Bad Saarow (Tel. 033631 45-116, ordnungsamt@amt-scharmuetzelsee.de)
  • Wer den Antrag stellt: Die Satzung regelt das nicht; das Formular sieht eine Vollmacht vor, wenn Sie nicht Eigentümer sind, und die Unterschrift „Eigentümer / Bevollmächtigter“.
  • Unterlagen: Schriftlicher Antrag mit Gründen und Bestandsplan mit Standort, Baumart und Stammumfang; Formular: Lageplan, Foto, ggf. Vollmacht (§ 5 Abs. 1).
  • Gebühr: 31,71 € je angefangene halbe Arbeitsstunde, Ortsbesichtigung ebenso (Gebührenverzeichnis Nr. 28.1, 29.1)
  • Ersatzpflanzung: nach Stammumfang, Art, Wuchs und Vitalität (§ 5 Abs. 4)

Fällzeit

Gefällt werden darf vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz das Fällen – nach der Auslegung des Landes Brandenburg auch im Hausgarten. Ganzjährig tabu sind Bäume mit belegtem Nest (§ 44 BNatSchG).

Leistungen vor Ort

Die Richtwerte im Kosten-Ratgeber gelten auch in Langewahl – das verbindliche Angebot nennt der Betrieb nach Sichtung.

Häufige Fragen zum Baumschutz in Langewahl

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Langewahl geschützt?

Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 1 Satz 3 Nr. 1 und 2). Nadelbäume und Robinien sind erst ab 100 cm geschützt. Eine Ausnahme für Einfamilienhaus-Gärten gibt es nicht. Dieselbe Satzung gilt im ganzen Amt Scharmützelsee, also auch in Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Reichenwalde, Wendisch Rietz.

Welche Bäume sind in Langewahl nicht geschützt?

Nicht geschützt: Obstbäume, Pappeln und Baumweiden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.

Wer darf in Langewahl die Fällgenehmigung beantragen?

Die Satzung regelt das nicht; das Formular sieht eine Vollmacht vor, wenn Sie nicht Eigentümer sind, und die Unterschrift „Eigentümer / Bevollmächtigter“.

Was kostet die Fällgenehmigung in Langewahl?

31,71 € je angefangene halbe Arbeitsstunde, Ortsbesichtigung ebenso (Gebührenverzeichnis Nr. 28.1, 29.1).

Wann darf ich in Langewahl fällen?

Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, auch im Hausgarten; bei akuter Gefahr darf gesichert werden.

Baumschutz in Langewahl: Darf ich fällen?

Sechs Angaben, dann wissen Sie, ob Sie eine Genehmigung brauchen – mit Quelle, Fällzeit und fertigem Antrag.

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