Baumfällung und Baumpflege in Gosen-Neu Zittau: Gosen-Neu Zittau liegt im Landkreis Oder-Spree und wird vom Amt Spreenhagen verwaltet. Ob ein Baum gefällt werden darf, regelt hier die Satzung des Amtes Spreenhagen zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung) (vom 16.12.2010).
Braucht es eine Genehmigung?
Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 3 Nr. 1). Auf Grundstücken mit Wohnbebauung und in Bebauungsplangebieten sind nur Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen über 220 cm geschützt. Dieselbe Satzung gilt im ganzen Amt Spreenhagen, also auch in Spreenhagen, Rauen. Nicht geschützt: Obstbäume, Pappeln, Baumweiden, Nadelgehölze, Robinien und Birken (§ 4 Nr. 1 b); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.
„Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 cm), gemessen in 1,30 m Höhe über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter diesem maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge ausschlaggebend, wenn mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist.“
§ 3 Nr. 1 Satzung des Amtes Spreenhagen zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung)
Was für Ihren Baum gilt, zeigt der Genehmigungs-Check unten – mit Messhöhe, Fällzeit und fertigem Antrag.
So stellen Sie den Antrag
- Zuständig: Amt Spreenhagen, Hauptstraße 13, 15528 Spreenhagen (Tel. 033633 871-0, post@amt-spreenhagen.de)
- Wer den Antrag stellt: Nur der Grundstückseigentümer (§ 7 Nr. 2: „Die Erlaubnis ist vom Eigentümer zu beantragen.“). Als Mieter oder Beauftragter lassen Sie den Eigentümer selbst unterschreiben oder legen seine Vollmacht bei.
- Unterlagen: Name und Anschrift, Art und Standort im Lageplan mit Foto, Grund und Vorschlag zur Ersatzpflanzung (§ 7 Nr. 2).
- Gebühr: 10 € je angefangene Viertelstunde für Besichtigung und Bescheid (Gebührentarif des Amtes Nr. 19)
- Ersatzpflanzung: je angefangene 30 cm Stammdurchmesser ein Ersatzbaum (§ 8 Nr. 3)
Fällzeit
Gefällt werden darf vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz das Fällen – nach der Auslegung des Landes Brandenburg auch im Hausgarten. Ganzjährig tabu sind Bäume mit belegtem Nest (§ 44 BNatSchG).
Leistungen vor Ort
- Baumfällung – auch beengte Lagen per Seilklettertechnik
- Gefahrenbaum-Sicherung nach Sturm
- Kronenschnitt und Baumpflege
- Stubbenfräsen
Die Richtwerte im Kosten-Ratgeber gelten auch in Gosen-Neu Zittau – das verbindliche Angebot nennt der Betrieb nach Sichtung.
Häufige Fragen zum Baumschutz in Gosen-Neu Zittau
Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Gosen-Neu Zittau geschützt?
Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 3 Nr. 1). Auf Grundstücken mit Wohnbebauung und in Bebauungsplangebieten sind nur Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen über 220 cm geschützt. Dieselbe Satzung gilt im ganzen Amt Spreenhagen, also auch in Spreenhagen, Rauen.
Welche Bäume sind in Gosen-Neu Zittau nicht geschützt?
Nicht geschützt: Obstbäume, Pappeln, Baumweiden, Nadelgehölze, Robinien und Birken (§ 4 Nr. 1 b); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.
Wer darf in Gosen-Neu Zittau die Fällgenehmigung beantragen?
Nur der Grundstückseigentümer (§ 7 Nr. 2: „Die Erlaubnis ist vom Eigentümer zu beantragen.“). Als Mieter oder Beauftragter lassen Sie den Eigentümer selbst unterschreiben oder legen seine Vollmacht bei.
Was kostet die Fällgenehmigung in Gosen-Neu Zittau?
10 € je angefangene Viertelstunde für Besichtigung und Bescheid (Gebührentarif des Amtes Nr. 19).
Wann darf ich in Gosen-Neu Zittau fällen?
Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, auch im Hausgarten; bei akuter Gefahr darf gesichert werden.
Baumschutz in Gosen-Neu Zittau: Darf ich fällen?
Sechs Angaben, dann wissen Sie, ob Sie eine Genehmigung brauchen – mit Quelle, Fällzeit und fertigem Antrag.
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