Baumfällung und Baumpflege in Oberkrämer: Oberkrämer liegt im Landkreis Oberhavel. Ob ein Baum gefällt werden darf, regelt hier die Satzung Zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Oberkrämer -Baumschutzsatzung- (vom 03.12.2021).
Braucht es eine Genehmigung?
Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 1 Abs. 3 Nr. 1). Nicht geschützt: abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.
„Einzelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 Zentimetern), bei mehrstämmigen Bäumen wenn mind. ein Stamm einen Durchmesser von 19 Zentimetern aufweist;“
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Satzung Zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Oberkrämer -Baumschutzsatzung-
Die Satzung liegt nur als eingescannte Fassung vor. Bitte bestätigen Sie die Werte vor dem Antrag bei der Gemeinde – der Genehmigungs-Check unten zeigt deshalb „bitte prüfen“.
Was für Ihren Baum gilt, zeigt der Genehmigungs-Check unten – mit Messhöhe, Fällzeit und fertigem Antrag.
So stellen Sie den Antrag
- Zuständig: Gemeinde Oberkrämer, Fachbereich Baumschutz, Perwenitzer Weg 2, 16727 Oberkrämer (Tel. 03304 3932-0)
- Wer den Antrag stellt: Eigentümer; wer im Auftrag beantragt, legt eine Vollmacht und die Unterschrift des Eigentümers vor (Antragsformular).
- Unterlagen: Bestandsplan mit Fotos, Baumart und Stammumfang (§ 5 Abs. 1); laut Formular Prüfprotokoll oder Baumgutachten.
- Gebühr: 46,50 € je Genehmigung (Verwaltungsgebührensatzung Nr. D 4)
- Ersatzpflanzung: bis 100 cm Umfang 1 Ersatzbaum, je weitere 50 cm einer mehr; Ausgleich 350 € je Baum (§ 5 Abs. 5)
Fällzeit
Gefällt werden darf vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz das Fällen – nach der Auslegung des Landes Brandenburg auch im Hausgarten. Ganzjährig tabu sind Bäume mit belegtem Nest (§ 44 BNatSchG).
Leistungen vor Ort
- Baumfällung – auch beengte Lagen per Seilklettertechnik
- Gefahrenbaum-Sicherung nach Sturm
- Kronenschnitt und Baumpflege
- Stubbenfräsen
Die Richtwerte im Kosten-Ratgeber gelten auch in Oberkrämer – das verbindliche Angebot nennt der Betrieb nach Sichtung.
Häufige Fragen zum Baumschutz in Oberkrämer
Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Oberkrämer geschützt?
Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 1 Abs. 3 Nr. 1).
Welche Bäume sind in Oberkrämer nicht geschützt?
Nicht geschützt: abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.
Wer darf in Oberkrämer die Fällgenehmigung beantragen?
Eigentümer; wer im Auftrag beantragt, legt eine Vollmacht und die Unterschrift des Eigentümers vor (Antragsformular).
Was kostet die Fällgenehmigung in Oberkrämer?
46,50 € je Genehmigung (Verwaltungsgebührensatzung Nr. D 4).
Wann darf ich in Oberkrämer fällen?
Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, auch im Hausgarten; bei akuter Gefahr darf gesichert werden.
Baumschutz in Oberkrämer: Darf ich fällen?
Sechs Angaben, dann wissen Sie, ob Sie eine Genehmigung brauchen – mit Quelle, Fällzeit und fertigem Antrag.
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