Baumfällung und Baumpflege in Löwenberger Land: Löwenberger Land liegt im Landkreis Oberhavel. Ob ein Baum gefällt werden darf, regelt hier die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Löwenberger Land (vom 15.07.2015) in der Fassung der Satzung zur 1. Änderung (1. Änderung vom 27.09.2017).
Braucht es eine Genehmigung?
Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und Satz nach Nr. 3). Auf Wohngrundstücken sind erst Bäume über 95 cm geschützt; Birken, Robinien, Fichten und Tannen sind ausgenommen. Nicht geschützt: Kulturobst, Pappeln, Baumweiden, Robinien, Birken, Tannen, Fichten, Zypressen, Weißdorn und Wildobst (§ 3 Abs. 3 Nr. 2); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.
„1. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm (das entspricht einem Durchmesser von 19 cm) […] Der Stammumfang von Bäumen ist einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unterhalb dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter zu messen. Bei bereits gefällten Bäumen ist der verbliebene Baumstumpf zur Ermittlung des Stammumfangs ausschlaggebend.“
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und Satz nach Nr. 3 Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Löwenberger Land (vom 15.07.2015) in der Fassung der Satzung zur 1. Änderung
Was für Ihren Baum gilt, zeigt der Genehmigungs-Check unten – mit Messhöhe, Fällzeit und fertigem Antrag.
So stellen Sie den Antrag
- Zuständig: Gemeinde Löwenberger Land, Baumschutz, Alte Schulstraße 5, 16775 Löwenberger Land (Tel. 033094 698-39, baumschutz@loewenberger-land.de)
- Wer den Antrag stellt: Grundstückseigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte; Nutzungsberechtigte weisen die Zustimmung des Eigentümers nach (§ 8 Abs. 1).
- Unterlagen: Bestandsplan mit Foto, Standort, Art, Höhe und Stammumfang (§ 8 Abs. 1).
- Gebühr: 50 € je Baum, jeder weitere im Zusammenhang 8 € (Verwaltungsgebührensatzung Nr. 2.7)
- Ersatzpflanzung: bis 100 cm Umfang 1 Laubbaum (14–16 cm), je weitere 100 cm einer mehr; Ausgleich 400 € je Baum (§ 10)
Fällzeit
Gefällt werden darf vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz das Fällen – nach der Auslegung des Landes Brandenburg auch im Hausgarten. Ganzjährig tabu sind Bäume mit belegtem Nest (§ 44 BNatSchG).
Leistungen vor Ort
- Baumfällung – auch beengte Lagen per Seilklettertechnik
- Gefahrenbaum-Sicherung nach Sturm
- Kronenschnitt und Baumpflege
- Stubbenfräsen
Die Richtwerte im Kosten-Ratgeber gelten auch in Löwenberger Land – das verbindliche Angebot nennt der Betrieb nach Sichtung.
Häufige Fragen zum Baumschutz in Löwenberger Land
Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Löwenberger Land geschützt?
Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und Satz nach Nr. 3). Auf Wohngrundstücken sind erst Bäume über 95 cm geschützt; Birken, Robinien, Fichten und Tannen sind ausgenommen.
Welche Bäume sind in Löwenberger Land nicht geschützt?
Nicht geschützt: Kulturobst, Pappeln, Baumweiden, Robinien, Birken, Tannen, Fichten, Zypressen, Weißdorn und Wildobst (§ 3 Abs. 3 Nr. 2); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.
Wer darf in Löwenberger Land die Fällgenehmigung beantragen?
Grundstückseigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte; Nutzungsberechtigte weisen die Zustimmung des Eigentümers nach (§ 8 Abs. 1).
Was kostet die Fällgenehmigung in Löwenberger Land?
50 € je Baum, jeder weitere im Zusammenhang 8 € (Verwaltungsgebührensatzung Nr. 2.7).
Wann darf ich in Löwenberger Land fällen?
Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, auch im Hausgarten; bei akuter Gefahr darf gesichert werden.
Baumschutz in Löwenberger Land: Darf ich fällen?
Sechs Angaben, dann wissen Sie, ob Sie eine Genehmigung brauchen – mit Quelle, Fällzeit und fertigem Antrag.
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