Baumfällung und Baumpflege in Waldsieversdorf: Waldsieversdorf liegt im Landkreis Märkisch-Oderland und wird vom Amt Märkische Schweiz verwaltet. Ob ein Baum gefällt werden darf, regelt hier die Baumschutzsatzung der Gemeinde Waldsieversdorf (vom 11.04.2022).
Braucht es eine Genehmigung?
Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 2 Nr. 1). Auf Grundstücken mit bis zu zwei Wohnungen sind erst Bäume über 126 cm Umfang geschützt. Nicht geschützt: Obstbäume (§ 3 Abs. 1 Nr. 2); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.
„Auf Grund dieser Satzung werden Bäume in der Gemeinde Waldsieversdorf als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt 1. mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 Zentimetern);“
§ 2 Nr. 1 Baumschutzsatzung der Gemeinde Waldsieversdorf
Was für Ihren Baum gilt, zeigt der Genehmigungs-Check unten – mit Messhöhe, Fällzeit und fertigem Antrag.
So stellen Sie den Antrag
- Zuständig: Amt Märkische Schweiz, SG Umwelt/Grünflächen, Hauptstraße 1, 15377 Buckow (Märkische Schweiz)
- Wer den Antrag stellt: Die Satzung regelt das nicht. Das Formular des Amtes verlangt die Unterschrift von Antragsteller und Grundstückseigentümer – als Mieter oder Beauftragter unterschreibt der Eigentümer mit.
- Unterlagen: Schriftlicher Antrag mit Gründen und Bestandsplan mit Art und Umfang, möglichst mit Fotos (§ 7 Abs. 1).
- Gebühr: 25 € je Baum, Ablehnung 15 € (Verwaltungsgebührensatzung des Amtes, Nr. 3.4)
- Ersatzpflanzung: nach dem Wert des gefällten Baumes; sonst 100 % Pflanz- und Pflegekosten (§ 7 Abs. 4)
Fällzeit
Gefällt werden darf vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz das Fällen – nach der Auslegung des Landes Brandenburg auch im Hausgarten. Ganzjährig tabu sind Bäume mit belegtem Nest (§ 44 BNatSchG).
Leistungen vor Ort
- Baumfällung – auch beengte Lagen per Seilklettertechnik
- Gefahrenbaum-Sicherung nach Sturm
- Kronenschnitt und Baumpflege
- Stubbenfräsen
Die Richtwerte im Kosten-Ratgeber gelten auch in Waldsieversdorf – das verbindliche Angebot nennt der Betrieb nach Sichtung.
Häufige Fragen zum Baumschutz in Waldsieversdorf
Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Waldsieversdorf geschützt?
Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 2 Nr. 1). Auf Grundstücken mit bis zu zwei Wohnungen sind erst Bäume über 126 cm Umfang geschützt.
Welche Bäume sind in Waldsieversdorf nicht geschützt?
Nicht geschützt: Obstbäume (§ 3 Abs. 1 Nr. 2); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.
Wer darf in Waldsieversdorf die Fällgenehmigung beantragen?
Die Satzung regelt das nicht. Das Formular des Amtes verlangt die Unterschrift von Antragsteller und Grundstückseigentümer – als Mieter oder Beauftragter unterschreibt der Eigentümer mit.
Was kostet die Fällgenehmigung in Waldsieversdorf?
25 € je Baum, Ablehnung 15 € (Verwaltungsgebührensatzung des Amtes, Nr. 3.4).
Wann darf ich in Waldsieversdorf fällen?
Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, auch im Hausgarten; bei akuter Gefahr darf gesichert werden.
Baumschutz in Waldsieversdorf: Darf ich fällen?
Sechs Angaben, dann wissen Sie, ob Sie eine Genehmigung brauchen – mit Quelle, Fällzeit und fertigem Antrag.
Kostenloses Angebot anfordern
Beschreiben Sie Baum und Standort – Sie erhalten schnellstmöglich ein Angebot eines versicherten Fachbetriebs. Kostenlos und unverbindlich.