Baumfällung Oberbarnim

Baumfällung und Baumpflege in Oberbarnim: Oberbarnim liegt im Landkreis Märkisch-Oderland und wird vom Amt Märkische Schweiz verwaltet. Ob ein Baum gefällt werden darf, regelt hier die Baumschutzsatzung der Gemeinde Oberbarnim vom 11.04.2005 (Lesefassung) (vom 11.04.2005 (Lesefassung)).

Braucht es eine Genehmigung?

Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 2 Nr. 1). Eine Ausnahme für Einfamilienhaus-Gärten gibt es nicht; auch Pappeln und Weiden sind geschützt. Nicht geschützt: Obstbäume (§ 3 Abs. 1 Nr. 1); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.

„Auf Grund dieser Satzung werden Bäume in der Gemeinde Oberbarnim als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt 1. mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 Zentimetern);“

§ 2 Nr. 1 Baumschutzsatzung der Gemeinde Oberbarnim vom 11.04.2005 (Lesefassung)

Was für Ihren Baum gilt, zeigt der Genehmigungs-Check unten – mit Messhöhe, Fällzeit und fertigem Antrag.

So stellen Sie den Antrag

  • Zuständig: Amt Märkische Schweiz, SG Umwelt/Grünflächen, Hauptstraße 1, 15377 Buckow (Märkische Schweiz)
  • Wer den Antrag stellt: Die Satzung regelt das nicht. Das Formular des Amtes verlangt die Unterschrift von Antragsteller und Grundstückseigentümer – als Mieter oder Beauftragter unterschreibt der Eigentümer mit.
  • Unterlagen: Schriftlicher Antrag mit Gründen und Bestandsplan mit Art und Umfang, möglichst mit Fotos (§ 7 Abs. 1).
  • Gebühr: 25 € je Baum, Ablehnung 15 € (Verwaltungsgebührensatzung des Amtes, Nr. 3.4)
  • Ersatzpflanzung: nach dem Wert des gefällten Baumes (§ 7 Abs. 4)

Fällzeit

Gefällt werden darf vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz das Fällen – nach der Auslegung des Landes Brandenburg auch im Hausgarten. Ganzjährig tabu sind Bäume mit belegtem Nest (§ 44 BNatSchG).

Leistungen vor Ort

Die Richtwerte im Kosten-Ratgeber gelten auch in Oberbarnim – das verbindliche Angebot nennt der Betrieb nach Sichtung.

Häufige Fragen zum Baumschutz in Oberbarnim

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Oberbarnim geschützt?

Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 2 Nr. 1). Eine Ausnahme für Einfamilienhaus-Gärten gibt es nicht; auch Pappeln und Weiden sind geschützt.

Welche Bäume sind in Oberbarnim nicht geschützt?

Nicht geschützt: Obstbäume (§ 3 Abs. 1 Nr. 1); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.

Wer darf in Oberbarnim die Fällgenehmigung beantragen?

Die Satzung regelt das nicht. Das Formular des Amtes verlangt die Unterschrift von Antragsteller und Grundstückseigentümer – als Mieter oder Beauftragter unterschreibt der Eigentümer mit.

Was kostet die Fällgenehmigung in Oberbarnim?

25 € je Baum, Ablehnung 15 € (Verwaltungsgebührensatzung des Amtes, Nr. 3.4).

Wann darf ich in Oberbarnim fällen?

Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, auch im Hausgarten; bei akuter Gefahr darf gesichert werden.

Baumschutz in Oberbarnim: Darf ich fällen?

Sechs Angaben, dann wissen Sie, ob Sie eine Genehmigung brauchen – mit Quelle, Fällzeit und fertigem Antrag.

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