Baumfällung und Baumpflege in Wustermark: Wustermark liegt im Landkreis Havelland. Ob ein Baum gefällt werden darf, regelt hier die Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Wustermark (Baumschutzsatzung) (vom 17.11.2011).
Braucht es eine Genehmigung?
Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 1 Nr. 1). Nicht geschützt: Obstbäume, Pappeln, Weiden und Nadelbäume außer Eibe und Gemeiner Kiefer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.
„Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern, gemessen in 1,30 Metern Höhe über dem Erdboden;“
§ 1 Nr. 1 Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Wustermark (Baumschutzsatzung)
Was für Ihren Baum gilt, zeigt der Genehmigungs-Check unten – mit Messhöhe, Fällzeit und fertigem Antrag.
So stellen Sie den Antrag
- Zuständig: Gemeinde Wustermark, Hoppenrader Allee 1, 14641 Wustermark (Tel. 033234 73-214)
- Wer den Antrag stellt: Eigentümer und Nutzungsberechtigte (§ 5 Abs. 1); wer nicht Eigentümer ist, legt dessen schriftliche Zustimmung bei.
- Unterlagen: Antrag mit Anschrift, Flurstück, Lageskizze und Gründen (§ 5 Abs. 1); nach Möglichkeit Fotos.
- Gebühr: 108 € mit Ersatzpflanzung, 91 € ohne (Verwaltungsgebührensatzung Nr. B.2.2)
- Ersatzpflanzung: bis 1:3, bei besonders wertvollen Bäumen mehr (§ 5 Abs. 4)
Fällzeit
Gefällt werden darf vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz das Fällen – nach der Auslegung des Landes Brandenburg auch im Hausgarten. Ganzjährig tabu sind Bäume mit belegtem Nest (§ 44 BNatSchG).
Leistungen vor Ort
- Baumfällung – auch beengte Lagen per Seilklettertechnik
- Gefahrenbaum-Sicherung nach Sturm
- Kronenschnitt und Baumpflege
- Stubbenfräsen
Die Richtwerte im Kosten-Ratgeber gelten auch in Wustermark – das verbindliche Angebot nennt der Betrieb nach Sichtung.
Häufige Fragen zum Baumschutz in Wustermark
Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Wustermark geschützt?
Die Satzung schützt Bäume ab 60 cm Stammumfang (in 1,30 m Höhe) (§ 1 Nr. 1).
Welche Bäume sind in Wustermark nicht geschützt?
Nicht geschützt: Obstbäume, Pappeln, Weiden und Nadelbäume außer Eibe und Gemeiner Kiefer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2); abgestorbene Bäume; Bäume in Kleingartenanlagen.
Wer darf in Wustermark die Fällgenehmigung beantragen?
Eigentümer und Nutzungsberechtigte (§ 5 Abs. 1); wer nicht Eigentümer ist, legt dessen schriftliche Zustimmung bei.
Was kostet die Fällgenehmigung in Wustermark?
108 € mit Ersatzpflanzung, 91 € ohne (Verwaltungsgebührensatzung Nr. B.2.2).
Wann darf ich in Wustermark fällen?
Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, auch im Hausgarten; bei akuter Gefahr darf gesichert werden.
Baumschutz in Wustermark: Darf ich fällen?
Sechs Angaben, dann wissen Sie, ob Sie eine Genehmigung brauchen – mit Quelle, Fällzeit und fertigem Antrag.
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