Baumfällung Unterspreewald

Baumfällung und Baumpflege in Unterspreewald: Unterspreewald liegt im Landkreis Dahme-Spreewald und wird vom Amt Unterspreewald verwaltet. Ob ein Baum gefällt werden darf, regelt hier die Satzung des Amtes Unterspreewald zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung) (vom 01.03.2005).

Braucht es eine Genehmigung?

Die Baumschutzsatzung des Amtes Unterspreewald schützt einzeln stehende Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Buchen, Kastanien und Feldahorn ab 60 cm Stammumfang, Eibe, Rot- und Weißdorn und Pfaffenhütchen ab 20 cm, gemessen in 1,30 m Höhe (§ 2 Nr. 2). Andere Laubbäume sind nur in Gruppen ab fünf Bäumen oder mehrstämmig geschützt. Dieselbe Satzung gilt im ganzen Amt Unterspreewald, also auch in Schlepzig, Bersteland, Krausnick-Groß Wasserburg, Rietzneuendorf-Staakow, Schönwald. Nicht geschützt: Obstbäume (außer Streuobst), Pappeln, Weiden und Nadelgehölze (§ 2 Nr. 3 a); abgestorbene Bäume.

„Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Buchen, Kastanien, Feldahorn mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm“

§ 2 Nr. 2 (1. Spiegelstrich) Satzung des Amtes Unterspreewald zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung)

Was für Ihren Baum gilt, zeigt der Genehmigungs-Check unten – mit Messhöhe, Fällzeit und fertigem Antrag.

So stellen Sie den Antrag

  • Zuständig: Amt Unterspreewald, Ordnungsamt, Markt 1, 15938 Golßen (Tel. 035452 384-0, amt@unterspreewald.de)
  • Wer den Antrag stellt: Eigentümer und Nutzungsberechtigte (§ 5 Nr. 1); wer nicht Eigentümer ist, legt dessen schriftliche Zustimmung bei.
  • Unterlagen: Antragsformular des Amtes mit Baumart, Stammumfang in 1,30 m Höhe, Begründung, Lageplan, Fotos und ggf. Zustimmung des Eigentümers.
  • Gebühr: keine eigene Tarifstelle – bitte beim Amt erfragen
  • Ersatzpflanzung: mindestens 1:2; Ersatzzahlung laut Formular 300 € je nicht gepflanzten Baum (§ 7)

Fällzeit

Gefällt werden darf vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz das Fällen – nach der Auslegung des Landes Brandenburg auch im Hausgarten. Ganzjährig tabu sind Bäume mit belegtem Nest (§ 44 BNatSchG).

Leistungen vor Ort

Die Richtwerte im Kosten-Ratgeber gelten auch in Unterspreewald – das verbindliche Angebot nennt der Betrieb nach Sichtung.

Häufige Fragen zum Baumschutz in Unterspreewald

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Unterspreewald geschützt?

Die Baumschutzsatzung des Amtes Unterspreewald schützt einzeln stehende Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Buchen, Kastanien und Feldahorn ab 60 cm Stammumfang, Eibe, Rot- und Weißdorn und Pfaffenhütchen ab 20 cm, gemessen in 1,30 m Höhe (§ 2 Nr. 2). Andere Laubbäume sind nur in Gruppen ab fünf Bäumen oder mehrstämmig geschützt. Dieselbe Satzung gilt im ganzen Amt Unterspreewald, also auch in Schlepzig, Bersteland, Krausnick-Groß Wasserburg, Rietzneuendorf-Staakow, Schönwald.

Welche Bäume sind in Unterspreewald nicht geschützt?

Nicht geschützt: Obstbäume (außer Streuobst), Pappeln, Weiden und Nadelgehölze (§ 2 Nr. 3 a); abgestorbene Bäume.

Wer darf in Unterspreewald die Fällgenehmigung beantragen?

Eigentümer und Nutzungsberechtigte (§ 5 Nr. 1); wer nicht Eigentümer ist, legt dessen schriftliche Zustimmung bei.

Was kostet die Fällgenehmigung in Unterspreewald?

keine eigene Tarifstelle – bitte beim Amt erfragen.

Wann darf ich in Unterspreewald fällen?

Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, auch im Hausgarten; bei akuter Gefahr darf gesichert werden.

Baumschutz in Unterspreewald: Darf ich fällen?

Sechs Angaben, dann wissen Sie, ob Sie eine Genehmigung brauchen – mit Quelle, Fällzeit und fertigem Antrag.

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